Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

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Wird derartiges Petroleum gewerbsmäßig zur Abgabe in Mengen von weniger 
als 50 Kilogramm feilgehalten oder in solchen geringeren Mengen verkauft, so 
muß die Inschrift in gleicher Weise noch die Worte: „Nur mit besonderen 
Vorsichtsmaßregeln zu Brennzwecken verwendbar“ enthalten. 
G. 2. 
Die Untersuchung des Petroleums auf seine Entflammbarkeit im Sinne des 
§#. 1 hat mittelst des Abelschen Petroleumprobers unter Beachtung der von dem 
Reichskanzler wegen Handhabung des Probers zu erlassenden näheren Vorschriften 
zu erfolgen. 
Wird die Untersuchung unter einem anderen Barometerstande als 760 Milli- 
meter vorgenommen, so ist derjenige Wärmegrad maßgebend, welcher nach einer 
vom Reichskanzler zu veröffentlichenden Umrechnungstabelle unter dem jeweiligen 
Barometerstande dem im 8. 1 bezeichneten Wärmegrade entspricht. 
z. 3. 
Diese Verordnung findet auf das Verkaufen und Feilhalten von Petroleum 
in den Apotheken zu Heilzwecken nicht Anwendung. 
KC. 4. 
Als Motroleum im Sinne dieser Verordnung gelten das Rohpetroleum und 
dessen Destillationsprodukte. 
K. 5. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1883 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1882. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Boetticher. 
 
	        
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