Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

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Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  I2.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Änderung  der  Klasseneinteilung  einzelner  Orte.  S.  57.

 



 

 

(Nr.  1470.)  Verordnung,  betreffend  die  Änderung  der  Klasseneinteilung  einzelner  Orte.
Vom  9.  Mai  1882.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ect.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  der  Bestimmung  in  §.  19  des
Gesetzes  vom  25.  Juni  1868,  betreffend  die  Ouartierleistung  für  die  bewaffnete
Macht  während  des  Friedenszustandes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats,
  was  folgt:
Die  Ortschaften  Stadt  Kehl  (Nr.  687  der  Klasseneinteilung  vom
3.  August  1878),  Dorf  Kehl  und  Sundheim  gehören  vom  1.  April
1882  ab  der  zweiten  Servisklasse  an.

Urkundlich  unter  unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  Mai  1882.

(L.S.)    Wilhelm.

v.  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1882.  15
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Mai  1882.