Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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stätigung  des  Vorstandes  (§.  16).  Der  Letztere  ist  befugt,  die
Gewählten,  welche  bei  der  Wahrnehmung  ihrer  Obliegenheiten  den
gesetzlichen  oder  statutarischen  Anforderungen  nicht  genügen,  zu  beseitigen
  und  durch  andere  zu  ersetzen;

2.  Kassenrevisoren  für  die  Kasse  der  örtlichen  Verwaltungsstelle  und
Krankenbesucher  für  den  Bezirk  derselben  zu  wählen;

3.  einen  oder  mehrere  Abgeordnete  zur  Generalversammlung  zu  wählen,
sofern  diese  statutenmäßig  aus  Abgeordneten  besteht;

4.  Anträge  und  Beschwerden  in  Angelegenheiten  der  Kasse  an  die
Generalversammlung  zu  richten.

§.  19c.

Weitere,  als  die  in  den  §§.  19a,  19  b  bezeichneten  Befugnisse
dürfen  den  örtlichen  Verwaltungsstellen  und  der  Gesammtheit  der  Mitglieder
  ihres  Bezirks  nicht  beigelegt  werden.

§.  19d.

Die  Kasse  hat  der  Aufsichtsbehörde,  in  deren  Bezirk  sie  ihren  Sitz
hat,  von  der  Errichtung  jeder  örtlichen  Verwaltungsstelle  binnen  zwei
Wochen,  unter  Angabe  des  Sitzes  und  Bezirks  derselben  und  unter
Bezeichnung  der  Personen,  welche  zur  Zeit  die  örtliche  Verwaltung
führen,  Anzeige  zu  erstatten.

Die  Aufsichtsbehörde  hat  die  Anzeige,  sofern  die  örtliche  Verwaltungsstelle
  ihren  Sitz  in  dem  Bezirke  einer  anderen  Aufsichtsbehörde
hat,  dieser  mitzutheilen.

Von  jeder  Aenderung  des  Bezirks  der  örtlichen  Verwaltungsstelle
und  der  Zusammensetzung  ihrer  Verwaltung  hat  diese  der  Aufsichtsbehörde
  ihres  Sitzes  Anzeige  zu  erstatten.

Artikel  12.
Im  Absatz  3  des  §.  20  des  genannten  Gesetzes  werden  die  Worte:
„mit  der  durch  §.  14  gegebenen  Maßgabe“

gestrichen.
Artikel  13.

Im  Absatz  2  des  §.  21  des  genannten  Gesetzes  werden  die  Worte:
„die  Zahl  der  zu  wählenden  Abgeordneten  muß  jedoch  mindestens
dreißig  betragen“
durch  folgende  Worte  ersetzt:
„die  Zahl  der  zu  wählenden  Abgeordneten  muß  jedoch  mindestens
zwanzig  betragen  und  doppelt  so  groß  sein,  als  die  Zahl  der  Vorstandsmitglieder“.

Der  Paragraph  erhält  außerdem  folgenden  Zusatz:
Soll  die  Wahl  der  Abgeordneten  von  den  Mitgliedern  nach  Abtheilungen
  vorgenommen  werden,  so  muß  die  Bildung  der  Wahl-