Reichs-Gesetzblatt.
Nr 1.
Inhalt: Gesetz, betreffend der Kontrolle des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen
fuͤr das Etatsjahr 1881/82. S. 1.
(Nr. 1455.) Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1881/82. Vom 4. Januar 1882.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts sowie des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Staatsjahr 1881/82 wird von der preußischen Ober-
rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“
nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61),
betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-
Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech-
nungen der Reichsbank für das Jahr 1881 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Januar. 1882.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1882.
Ausgegeben zu Berlin den 10. Januar 1882.