Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 1. 
Inhalt: Gesetz, betreffend der Kontrolle des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
fuͤr das Etatsjahr 1881/82. S. 1. 
  
  
 
(Nr. 1455.) Gesetz, betreffend der Kontrolle des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1881/82. Vom 4. Januar 1882. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrolle des gesammten Reichshaushalts sowie des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1881/82 wird von der preußischen Ober- 
Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reiches“ 
nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), 
betreffend der Kontrolle des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß= 
Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt. 
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech- 
nungen der Reichsbank für das Jahr 1881 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes 
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) den Rechnungshof des Deutschen 
Reiches obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Januar 1882. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1882. 1 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Januar 1882.
	        
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