Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  5.  69

dann  aber  der  Eisenbahn,  wenn  sie  kein  Verschulden  trifft,  außer  der  Fracht  für  die  etwa
zurückgelegte  Eisenbahnstrecke  die  tarifmäßigen  Gebühren  für  die  Vorbereitung  der  Beförderung
und  für  das  Wiederausladen  entrichten.

(3)  Verfügt  der  Absender  auf  die  Aufforderung  der  Eisenbahn  über  das  Gut,  legt
aber  das  etwa  ausgestellte  Frachtbriefduplikat  oder  den  Aufnahmeschein  nicht  vor,  so  darf  er
weder  die  Person  des  Empfängers  noch  den  Bestimmungsort  ändern.

(4)  Verfügt  der  Absender  der  Aufforderung  ungeachtet  nicht  über  das  Gut,  so  ist  damit
  nach  den  Vorschriften  im  §  81  zu  verfahren.

§  75.
Lieferfrist.
(1)  Die  Lieferfristen  dürfen  die  nachstehenden  Hochstfristen  nicht  überschreiten:
a)  für  Eilgut-1.

  Abfertigungsfrift  1  Tag,

2.  Beförderungsfrist  für  angefangene  je  300  Taristilometer  .  1  Tag;
b)  für  Frachtgut,

1.  Abfertigungsfriitt  2  Tage,

2.  Beförderungsfrist  bei  einer  Entfernung  bis  zu  100  Tarifkilometer  1  Tag,
bei  größeren  Entsernungen  für  weitere  angefangene  je  200  Tarifkilometer
  .  1  Tag.

(2)  Die  Abfertigungsfrist  wird  chue  Ruchicht  auf  die  -  der  teeteiligten  Eisenbahn--verwaltungen
  nur  einmal  berechnet.  Die  Beförderungsfrist  wird  nach  der  Gesamtentfernung
zwischen  der  Versand=  und  der  Bestimmungsstation  berechnet.

(3)  Die  Eisenbahn  kann  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  Zuschlagsfristen
festsetzen:

1.  für  die  Beförderung  von  und  nach  Güternebenstellen,

2.  für  den  Übergang  auf  Bahnen  mit  anderer  Spurweite,

3.  für  außergewöhnliche  Verkehrsverhältnisse,  wobei  die  Zuschlagsfristen  ausnahmsweise
  vorbehaltlich  der  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  festgesetzt  werden
dürfen.

(4)  Die  Abfertigungs=  und  Beförderungsfristen  (Abs.  (1))  sowie  die  Zuschlagsfristen
im  Abs.  (3)  Ziffer  1  und  2  sind  durch  den  Tarif  festzusetzen.  Die  Zuschlagsfristen  im
Abs.  (3)  Ziffer  3  sind  besonders  zu  veröffentlichen  und  treten  nicht  vor  der  Veröffentlichung
in  Kraft.  Aus  der  Veröffentlichung  muß  zu  ersehen  sein,  ob  die  Genehmigung  erteilt  oder
vorbehalten  ist;  wird  die  nachträgliche  Genehmigung  von  der  Landesaufsichtsbehörde  versagt

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