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32. Bekanntmachung,
den Beitritt der Großherzoglich Badischen Regierung zu der Convention
wegen gegenseitiger Uebernahme der Auszuweisenden 4. d. Gotha den
15. Juli 1851
betreffend.
Nachdem anher gelongter Mlikheilung zu Folge dle Großberzoglich Badische Regierung
dem Vertrage wegen gegenseiriger Uebernahme der Auszuweisenden 1l. I. Gocha
den 15. Juli 1851 beigetreten itt, so wird Solches mit dem Bemerken hierdurch bekonne
gemachr, daß die in jenem Wertrage vereinbarren Grundsätze und Vorschristen nunmehe
auch rücksichtlch dee Staoksangehörigen des Grohherzogihums Baden in den hiesigen
Londen zur Anwendung kommen.
Greiz, den 15. Märg 1854.
Fürstl. Reuß- Plauische Landesregierung das.
Otto.
v. Geldern, Erispendorf.