Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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(Nr.  1502.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen
und  sonstigen  Gegenständen  des  Wein-  und  Gartenbaues.  Vom  4.  Juli  1883.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  zur  Ausführung  der  Bestimmungen  in  den  Artikeln  2,  3,  4,  5,  7,  8
der  internationalen  Reblaus-Konvention  vom  3.  November  1881  (Reichs-Gesetzbl.
für  1882  S.  125)  und  in  Erweiterung  der  Verordnung,  betreffend  das  Verbot
der  Einfuhr  von  Reben  und  sonstigen  Theilen  des  Weinstocks,  vom  31.  Oktober
1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  303)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesraths,  was  folgt:

§.  1.

Die  Einfuhr  von  ausgerissenen  Weinstöcken,  trockenem  Rebholz,  Kompost,
Düngererde,  gebrauchten  Weinpfählen  und  Weinstützen  über  die  Grenzen  des
Reichs  und  die  Ausfuhr  der  genannten  Gegenstände  sowie  die  Ausfuhr  von
Rebblättern  —  als  Verpackungsmaterial  oder  sonst  —  aus  dem  Reichsgebiet  in
die  Gebiete  der  bei  der  internationalen  Reblaus-Konvention  betheiligten  Staaten
ist  verboten.

Die  Ausfuhr  von  Rebpflänzlingen,  von  Schnittlingen  mit  oder  ohne
Wurzeln,  sowie  von  Rebholz  aus  dem  Reichsgebiet  in  das  Gebiet  eines  der  bei
der  gedachten  Konvention  betheiligten  Staaten  ist  verboten,  falls  nicht  der  betreffende
  Staat  die  Einfuhr  ausdrücklich  genehmigt  hat.

§.  2.

Die  Einfuhr  bewurzelter  Gewächse,  welche  aus  Gebieten  der  bei  der  internationalen
  Reblaus-Konvention  nicht  bethelligten  Staaten  stammen,  über  die
Grenzen  des  Reichs  ist  verboten.

§.  3.

Die  Einfuhr  von  Tafeltrauben,  Trauben  der  Weinlese,  Trestern  über  die
Grenzen  des  Reichs  und  die  Ausfuhr  dieser  Gegenstände  aus  dem  Reichsgebiet
in  die  Gebiete  der  bei  der  internationalen  Reblaus-Konvention  betheiligten  Staaten
ist  nur  gestattet,  wenn  die  genannten  Erzeugnisse  und  zwar:

1.  die  Tafeltrauben  in  wohlverwahrten  und  dennoch  leicht  zu  durchsuchenden

Schachteln,  Kisten  oder  Körben,

2.  die  Trauben  der  Weinlese  eingestampft  in  gut  verschlossenen  Fässern,
welche  einen  Raumgehalt  von  wenigstens  fünf  Hektoliter  haben  und
derartig  gereinigt  sind,  daß  sie  kein  Theilchen  von  Erde  oder  Rebe  an
sich  tragen,

3.  die  Trester  in  gut  verschlossenen  Kisten  oder  Fässern

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