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§. 56a.
Ausgeschlossen vom Gewerbebetriebe im Umherziehen sind ferner:
1. die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht
approbirt ist;
2. das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften und
von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Auf-
suchen von Bestellungen auf Staats- und sonstige Werthpapiere,
Lotterieloose und Bezugs- und Antheilscheine auf Werthpapiere und
Lotterieloose;
3. das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei
Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung finden.
§. 56 b.
Der Bundesrath ist befugt, soweit ein Bedürfniß obwaltet, anzuordnen,
daß und inwiefern der Ankauf oder das Feilbieten von einzelnen der im §. 56
Absatz 2 ausgeschlossenen Waaren im Umherziehen gestattet sein soll.
Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, sowie zur Abwehr oder Unter-
drückung von Seuchen kann durch Beschluß des Bundesraths und in dringenden
Fällen durch Anordnung des Reichskanzlers nach Einvernehmen mit dem Aus-
schuß des Bundesraths für Handel und Verkehr für den Umfang des Reichs oder
für Theile desselben bestimmt werden, daß und inwiefern außer den in den
§. 56 und 56 a aufgeführten Gegenständen und Leistungen auch noch andere
Gegenstände und Leistungen auf bestimmte Dauer von dem Gewerbebetriebe im
Umherziehen ausgeschlossen sein sollen. Die Anordnung ist dem Reichstag sofort,
oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritt mit-
zutheilen. Dieselbe ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung
nicht ertheilt.
Durch die Landesregierungen kann das Umherziehen mit Zuchthengsten zur
Deckung von Stuten untersagt oder Beschränkungen unterworfen werden.
§. 56c.
Das Feilbieten von Waaren im Umherziehen in der Art, daß dieselben
versteigert oder im Wege des Glückspiels oder der Ausspielung (Lotterie) abgesetzt
werden, ist nicht gestattet. Ausnahmen von diesem Verbote dürfen von der zu-
ständigen Behörde zugelassen werden.
Oeffentliche Ankündigungen des Gewerbebetriebes dürfen nur unter dem
Namen des Gewerbetreibenden mit Hinzufügung seines Wohnortes erlassen werden.
Wird für den Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle benutzt, so muß an derselben in
einer für Jedermann erkennbaren Weise ein den Namen und Wohnort des Ge-
werbetreibenden angebender Aushang angebracht werden. Dies gilt insbesondere
von den Wanderlagern.
Reichs- Gesetzbl. 1883. 28