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Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der im §. 55 Ziffer 4 bezeichneten
Gewerbe gewährt die Befugniß zum Gewerbebetriebe in einem anderen, als dem
Bezirke derjenigen Verwaltungsbehörde, welche ihn ausgestellt hat, nur dann,
wenn er auf den anderen Bezirk von dessen Verwaltungsbehörde ausgedehnt ist.
Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines derartigen Wander-
gewerbescheins kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für be-
stimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen. Die Ausdehnung ist zu
versagen, sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von
Personen Wandergewerbescheine bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind.
Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte Ausdehnung nach
Maßgabe des §. 58 zurücknehmen.
Der Wandergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung des Inhabers
und die nähere Bezeichnung des Geschäftsbetriebes. Das Formular der Wander-
gewerbescheine bestimmt der Bundesrath.
§. 60 a.
Wer die im §. 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe an einem Orte von Haus
zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffent-
lichen Orten ausüben will, bedarf der vorgängigen Erlaubniß der Ortspolizei-
behörde.
§ 60 b.
Minderjährigen Personen kann in dem Wandergewerbescheine die Be-
schränkung auferlegt werden, daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnenuntergang,
und minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts kann außerdem die Be-
schränkung auferlegt werden, daß sie dasselbe nur auf öffentlichen Wegen, Straßen
und Mätzen, nicht aber von Haus zu Haus betreiben dürfen.
Desgleichen kann von der Ortspolizeibehörde minderjährigen Personen ver-
boten werden, daß sie innerhalb des Polizeibezirks die im §. 59 Ziffer 1 und 2
aufgeführten Gegenstände nach Sonnenuntergang, und minderjährigen Personen
weiblichen Geschlechts, daß sie dieselben Gegenstände von Haus zu Haus feilbieten.
§. 60c.
Der Inhaber eines Wandergewerbescheins ist verpflichtet, diesen während
der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zu-
ständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im
Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Wander-
gewerbescheins einzustellen. Auf gleiches Erfordern hat er die von ihm geführter
Waaren vorzulegen.
Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt
in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und
Gehöfte nicht gestattet.
Denselben Bestimmungen — Absatz 2 — unterliegt das Feilbieten der im
§. 59 Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände.