Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

 
 
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2. Gewerbetreibende, welche den §§. 135, 136 oder den auf Grund der 
§§. 139, 139a getroffenen Verfügungen zuwider Arbeiterinnen oder 
jugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben; 
3. Gewerbetreibende, welche der Bestimmung im §. 111 entgegen die Ein- 
tragung mit einem Merkmale versehen, welches den Inhaber des Arbeits- 
buches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt; 
4. wer §. 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt. 
Die Geldstrafen fließen der im §. 116 bezeichneten Kasse zu. 
 
 
 
 
 
§. 148. 
 5.wer dem §. 33b oder außer den im §. 149 Ziffer 1 vorgesehenen 
Fällen den §§. 42 a bis 44 a zuwiderhandelt, oder seine Legitimations- 
karte (§. 44 a) oder seinen Wandergewerbeschein (§. 55) einem Anderen 
zur Benutzung überläßt; 
6. wer zum Zweck der Erlangung einer Legitimationskarte, eines Wander- 
gewerbescheins oder der im §. 62 vorgesehenen Erlaubniß in Bezug 
auf seine Person, oder die Personen, die er mit sich zu führen beab- 
sichtigt, wissentlich unrichtige Angaben macht; 
7. wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den gesetzlich erforderlichen 
Wandergewerbeschein, imgleichen wer eines der im §. 59 Ziffer 1 bis 3 
bezeichneten Gewerbe der nach §. 59 a ergangenen Untersagung zuwider 
betreibt; 
7a. wer dem §. 56 Absatz 1, Absatz 2 Ziffer 1 bis 5, 7 bis 9, Absatz 3, 
§. 56a oder §. 56b zuwiderhandelt; 
7b. wer den Vorschriften der §§. 56c, 60 a, 60b Absatz 2 oder 60c 
Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt; 
7c. wer einer ihm in Gemäßheit des §. 60 Absatz 1, §. 60b Absatz 1 oder 
des §. 60d Absatz 3 in dem Wandergewerbescheine auferlegten Beschrän- 
kung zuwiderhandelt; 
7d. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen Kinder unter vierzehn 
Jahren zu gewerblichen Zwecken mit sich führt; 
7e. ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen den 
in Gemäßheit des §. 56d vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen 
zuwiderhandelt. 
§. 149. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu acht Tagen wird bestraft: 
1. 
wer den im §. 42b vorgesehenen Erlaubnißschein oder den im §. 43 
vorgesehenen Legitimationsschein während der Ausübung des Gewerbe- 
betriebes nicht bei sich führt, oder den Bestimmungen des § 44 a Absatz 2 
zuwiderhandelt;
	        
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