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(Nr. 1505.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche
Reich. Vom 1. Juli 1883.
Auf Grund des Artikels 16 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend Ab—
änderung der Gewerbeordnung, wird der Text der Gewerbeordnung nachstehend
bekannt gemacht.
Berlin, den 1. Juli 1883.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.
Gewerbeordnung
für das
Deutsche Reich.
Titel I.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch
dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann von
demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses
Gesetzes nicht genügt.
§. 2.
Die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in Bezug auf den Gewerbe-
betrieb und die Ausdehnung desselben hört auf.
§. 3.
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie desselben Gewerbes
in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der
Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waaren findet nicht statt.
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