Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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(Nr. 1505.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche 
Reich. Vom 1. Juli 1883. 
Auf Grund des Artikels 16 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend Ab— 
änderung der Gewerbeordnung, wird der Text der Gewerbeordnung nachstehend 
bekannt gemacht. 
Berlin, den 1. Juli 1883. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher. 
  
Gewerbeordnung 
für das 
Deutsche Reich. 
  
Titel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. 
Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch 
dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. 
Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann von 
demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses 
Gesetzes nicht genügt. 
§. 2. 
Die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in Bezug auf den Gewerbe- 
betrieb und die Ausdehnung desselben hört auf. 
§. 3. 
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie desselben Gewerbes 
in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der 
Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waaren findet nicht statt. 
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