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§4
Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein Recht, Andere
von dem Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu.
§. 5.
In den Beschränkungen des Betriebes einzelner Gewerbe, welche auf den
Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz
nichts geändert.
§. 6.
Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Er-
richtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt,
das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariats-Praxis, den Gewerbebetrieb
der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten, der Versicherungs-
unternehmer und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugniß zum Halten öffent-
licher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den See-
schiffen. — Auf das Bergwesen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von
Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterieloosen und die Viehzucht findet das gegen-
wärtige Gesetz nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche Bestimmungen
darüber enthält.
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, welche Apothekerwaaren dem
freien Verkehr zu überlassen sind.
§. 7.
Vom I. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesgesetze solches nicht früher
verfügen, aufgehoben:
1. die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, d. h. die
mit dem Gewerbebetriebe verbundenen Berechtigungen, Anderen den
Betrieb eines Gewerbes, sei es im allgemeinen oder hinsichtlich der
Benutzung eines gewissen Betriebsmaterials, zu untersagen oder sie
darin zu beschränken;
2. die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen Zwangs-
und Bannrechte, mit Ausnahme der Addeckereiberechtigungen;
3. alle Zwangs- und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalte
der Verleihungsurkunde ohne Entschädigung zulässig ist;
4. sofern die Aufhebung nicht schon in Folge dieser Bestimmungen eintritt,
oder sofern sie nicht auf einem Vertrage zwischen Berechtigten und
Verpflichteten beruhen:
a) das mit dem Besitze einer Mühle, einer Brennerei oder Brenn-
gerechtigkeit, einer Brauerei oder Braugerechtigkeit, oder einer
Schankstätte verbundene Recht, die Konsumenten zu zwingen, daß
sie bei den Berechtigten ihren Bedarf mahlen oder schroten lassen,