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welchem die Versicherungsanstalt den Auftrag wieder entzieht, innerhalb der
nächsten acht Tage der zuständigen Behörde seines Wohnortes davon Anzeige zu
machen. Buch- und Steindrucker, Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Leih-
bibliothekare, Inhaber von Lesekabinetten, Verkäufer von Druckschriften, Zeitungen
und Bildern haben bei der Eröffnung ihres Gewerbebetriebes das Lokal desselben,
sowie jeden späteren Wechsel des letzteren spätestens am Tage seines Eintritts der
zuständigen Behörde ihres Wohnortes anzugeben.
§. 15.
Die Behäörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein
Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne
diese Genehmigung begonnen wird.
II. Erforderniß besonderer Genehmigung.
1. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
§. 16.
Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die
Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten
Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren
oder Belästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung der nach den
Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich.
Es gehören dahin:
Schießpulverfabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung
von Zündstoffen aller Art, Gasbereitungs- und Gasbewahrungs-
anstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung
von Braunkohlentheer, Steinkohlentheer und Koaks, sofern sie außerhalb
der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Glas- und Ruß-
hütten, Kalk-, Ziegel- und Gypsöfen, Anlagen zur Gewinnung roher
Metalle, Röstöfen, Metallgießereien, sofern sie nicht bloße Tiegelgießereien
sind, Hammerwerke, chemische Fabriken aller Art, Schnellbleichen, Firniß-
siedereien, Stärkefabriken, mit Ausnahme der Fabriken zur Bereitung
von Kartoffelstärke, Stärkesyrupsfabriken, Wachstuch-, Darmsaiten-,
Dachpappen- und Dachfilzfabriken, Leim-, Thran- und Seifensiedereien,
Knochenbrennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und Knochen-
bleichen, Zubereitungsanstalten für Thierhaare, Talgschmelzen, Schläch-
tereien, Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten- und Düngpulverfabriken,
Stauanlagen für Wassertriebwerke (§. 23), Hopfen-Schwefeldörren,
Asphaltkochereien und Pechsiedereien, soweit sie außerhalb der Gewinnungs-
orte des Materials errichtet werden, Strohpapierstoffabriken, Darm-
zubereitungsanstalten, Fabriken, in welchen Dampfkessel oder andere