Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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welchem die Versicherungsanstalt den Auftrag wieder entzieht, innerhalb der 
nächsten acht Tage der zuständigen Behörde seines Wohnortes davon Anzeige zu 
machen. Buch- und Steindrucker, Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Leih- 
bibliothekare, Inhaber von Lesekabinetten, Verkäufer von Druckschriften, Zeitungen 
und Bildern haben bei der Eröffnung ihres Gewerbebetriebes das Lokal desselben, 
sowie jeden späteren Wechsel des letzteren spätestens am Tage seines Eintritts der 
zuständigen Behörde ihres Wohnortes anzugeben. 
§. 15. 
Die Behäörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. 
Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein 
Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne 
diese Genehmigung begonnen wird. 
II. Erforderniß besonderer Genehmigung. 
1. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 
§. 16. 
Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die 
Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten 
Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren 
oder Belästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung der nach den 
Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich. 
Es gehören dahin: 
Schießpulverfabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung 
von Zündstoffen aller Art, Gasbereitungs- und Gasbewahrungs- 
anstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung 
von Braunkohlentheer, Steinkohlentheer und Koaks, sofern sie außerhalb 
der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Glas- und Ruß- 
hütten, Kalk-, Ziegel- und Gypsöfen, Anlagen zur Gewinnung roher 
Metalle, Röstöfen, Metallgießereien, sofern sie nicht bloße Tiegelgießereien 
sind, Hammerwerke, chemische Fabriken aller Art, Schnellbleichen, Firniß- 
siedereien, Stärkefabriken, mit Ausnahme der Fabriken zur Bereitung 
von Kartoffelstärke, Stärkesyrupsfabriken, Wachstuch-, Darmsaiten-, 
Dachpappen- und Dachfilzfabriken, Leim-, Thran- und Seifensiedereien, 
Knochenbrennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und Knochen- 
bleichen, Zubereitungsanstalten für Thierhaare, Talgschmelzen, Schläch- 
tereien, Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten- und Düngpulverfabriken, 
Stauanlagen für Wassertriebwerke (§. 23), Hopfen-Schwefeldörren, 
Asphaltkochereien und Pechsiedereien, soweit sie außerhalb der Gewinnungs- 
orte des Materials errichtet werden, Strohpapierstoffabriken, Darm- 
zubereitungsanstalten, Fabriken, in welchen Dampfkessel oder andere
	        
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