Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Blechgefäße durch Vernieten hergestellt werden, Kalifabriken und An- 
stalten zum Imprägniren von Holz mit erhitzten Theerölen, Kunstwolle- 
fabriken, Anlagen zur Herstellung von Celluloid und Dégrasfabriken. 
Das vorstehende Verzeichniß kann, je nach Eintritt oder Wegfall der im 
Eingang gedachten Voraussetzung, durch Beschluß des Bundesraths, vorbehaltlich 
der Genehmigung des nächstfolgenden Reichstags, abgeändert werden. 
§. 17. 
Dem Antrage auf die Genehmigung einer solchen Anlage müssen die zur 
Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beigefügt werden. 
Ist gegen die Vollständigkeit dieser Vorlagen nichts zu erinnern, so wird 
das Unternehmen mittelst einmaliger Einrückung in das zu den amtlichen Bekannt- 
machungen der Behörde (§. 16) bestimmte Blatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen die neue Anlage binnen 
vierzehn Tagen anzubringen. Die Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des 
Tages, an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben worden, 
und ist für alle Einwendungen, welche nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, 
präklusivisch. 
§. 18. 
Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die Behörde zu prüfen, 
ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen für das 
Publikum herbeiführen könne. Auf Grund dieser Prüfung, welche sich zugleich 
auf die Beachtung der bestehenden bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vor- 
schriften erstreckt, ist die Genehmigung zu versagen, oder, unter Festsetzung der 
sich als nöthig ergebenden Bedingungen, zu ertheilen. Zu den letzteren gehören 
auch diejenigen Anordnungen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr für 
Gesundheit und Leben nothwendig sind. Der Bescheid ist schriftlich auszufertigen 
und muß die festgesetzten Bedingungen enthalten; er muß mit Gründen versehen 
sein, wenn die Genehmigung versagt oder nur unter Bedingungen ertheilt wird. 
§. 19. 
Einwendungen, welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind 
zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne daß von der Erledigung derselben 
die Genehmigung der Anlage abhängig gemacht wird. 
Andere Einwendungen dagegen sind mit den Parteien vollständig zu er- 
örtern. Nach Abschluß dieser Erörterung erfolgt die Prüfung und Entscheidung 
nach den im §. 18 enthaltenen Vorschriften. Der Bescheid ist sowohl dem 
Unternehmer, als dem Widersprechenden zu eröffnen. 
§. 20. 
Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächstvorgesetzte Behörde zulässig, 
welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Eröffnung 
des Bescheides an gerechnet, gerechtfertigt werden muß.
	        
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