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Die zuständige Landesregierung ist befugt, soweit ein Bedürfniß dazu ob-
waltet, anzuordnen, daß und inwiefern weitere Ausnahmen von diesem Verbote
stattfinden sollen.
Das Feilbieten geistiger Getränke kann von der Ortspolizeibehörde im Falle
besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet werden.
§. 42b.
Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann auf Grund eines Gemeinde-
beschlusses für einzelne Gemeinden bestimmt werden, daß Personen, welche in
dem Gemeindebezirke einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen
und welche innerhalb des Gemeindebezirks auf öffentlichen Wegen, Straßen,
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung von
Haus zu Haus
1. Waaren feilbieten, oder
2. Waaren bei anderen Personen, als bei Kaufleuten oder solchen Per-
sonen, welche die Waaren produziren, oder an anderen Orten, als in
offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, oder Waaren-
bestellungen bei Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der an-
gebotenen Art keine Verwendung finden, aufsuchen, oder
3. gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch ist,
anbieten wollen,
der Erlaubniß bedürfen. Diese Bestimmung kann auf gewisse Kategorien von
Waaren und Leistungen beschränkt werden.
Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubniß finden
die Vorschriften der §§. 57, 57a, 57b, 58 und 63 Absatz 1, und auf die Aus-
übung des Gewerbebetriebes die Vorschriften der §§. 60b, 60c, 60d Absatz 1
und 2 und 63 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
In Betreff der im §. 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und
Waaren, auch wenn dieselben nicht zu den selbstgewonnenen oder selbstverfertigten
gehören, ferner in Betreff der Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerke,
insoweit der Gewerbebetrieb hiermit von Haus zu Haus stattfindet, sowie in Be-
treff der vom Bundesrath in Gemäßheit des §. 44 Absatz 2 gestatteten Aus-
nahmen darf der betreffende Gewerbebetrieb in dem Gemeindebezirke des Wohn-
sitzes oder der gewerblichen Niederlassung von einer Erlaubniß nicht abhängig ge-
macht werden. In Betreff der im §. 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse
und Waaren kann jedoch der Gewerbebetrieb unter den im §. 57 Ziffer 1 bis 4
erwähnten Voraussetzungen untersagt, sowie nach Maßgabe des §. 60b Absatz 2
und §. 60c Absatz 2 beschränkt werden. Auf die Untersagung dieses Gewerbe-
betriebes finden die Vorschriften des §. 63 Absatz 1, auf die Beschränkung des-
selben die Vorschriften des §. 63 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die vom Bundesrath gemäß
§. 56d getroffenen Bestimmungen auf diejenigen Ausländer entsprechend anzu-
Reichs-Gesetztl. 1883. 31