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wenden, welche innerhalb des Gemeindebezirks ihres Wohnortes oder ihrer gewerb-
lichen Niederlassung auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen
öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus eins der
unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe betreiben wollen.
§. 43.
Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten aus-
rufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder anschlagen will, bedarf dazu einer Er-
laubniß der Ortspolizeibehörde, und hat den über diese Erlaubniß auszustellenden,
auf seinen Namen lautenden Legitimationsschein bei sich zu führen.
Auf die Ertheilung und Versagung der Erlaubniß finden die Vorschriften
der §§. 57 Nr. 1, 2, 4, 57a, 57b Nr. 1 und 2 und 63 Absatz 1 entsprechende
Anwendung. Auf das bloße Anheften und Anschlagen findet der Versagungs-
grund der abschreckenden Entstellung keine Anwendung.
Zur Vertheilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken bei
der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften ist eine polizeiliche Erlaubniß in der
Zeit von der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung des
Wahlaktes nicht erforderlich.
Dasselbe gilt auch bezüglich der nichtgewerbsmäßigen Vertheilung von
Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken.
In geschlossenen Räumen ist zur nichtgewerbsmäßigen Vertheilung von
Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken eine Erlaubniß nicht er-
forderlich. .
An die Stelle des im §. 5 Absatz 1 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874
angezogenen §. 57 der Gewerbeordnung treten die Bestimmungen der §. 57
Nr. 1, 2, 4, 57a, 57b Nr. 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes.
§. 44.
Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch außerhalb des Ge-
meindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in seinem
Dienste stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Waaren auf-
zukaufen und Bestellungen auf Waaren zu suchen.
Die aufgekauften Waaren dürfen nur behufs deren Beförderung nach dem
Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Waaren, auf welche Bestellungen
gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden, soweit nicht
der Bundesrath für bestimmte Waaren, welche im Verhältnisse zu ihrem Umfange
einen hohen Werth haben und übungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stück
abgesetzt werden, zum Zweck des Absatzes an Personen, welche damit Handel
treiben, Ausnahmen zuläßt.
Das Aufkaufen von Waaren darf ferner nur bei Kaufleuten oder solchen
Personen, welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen.