Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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wenden, welche innerhalb des Gemeindebezirks ihres Wohnortes oder ihrer gewerb- 
lichen Niederlassung auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen 
öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus eins der 
unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe betreiben wollen. 
§. 43. 
Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke 
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten aus- 
rufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder anschlagen will, bedarf dazu einer Er- 
laubniß der Ortspolizeibehörde, und hat den über diese Erlaubniß auszustellenden, 
auf seinen Namen lautenden Legitimationsschein bei sich zu führen. 
Auf die Ertheilung und Versagung der Erlaubniß finden die Vorschriften 
der §§. 57 Nr. 1, 2, 4, 57a, 57b Nr. 1 und 2 und 63 Absatz 1 entsprechende 
Anwendung. Auf das bloße Anheften und Anschlagen findet der Versagungs- 
grund der abschreckenden Entstellung keine Anwendung. 
Zur Vertheilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken bei 
der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften ist eine polizeiliche Erlaubniß in der 
Zeit von der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung des 
Wahlaktes nicht erforderlich. 
Dasselbe gilt auch bezüglich der nichtgewerbsmäßigen Vertheilung von 
Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken. 
In geschlossenen Räumen ist zur nichtgewerbsmäßigen Vertheilung von 
Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken eine Erlaubniß nicht er- 
forderlich. . 
An die Stelle des im §. 5 Absatz 1 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874  
angezogenen §. 57 der Gewerbeordnung treten die Bestimmungen der §. 57 
Nr. 1, 2, 4, 57a, 57b Nr. 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes. 
§. 44. 
Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch außerhalb des Ge- 
meindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in seinem 
Dienste stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Waaren auf- 
zukaufen und Bestellungen auf Waaren zu suchen. 
Die aufgekauften Waaren dürfen nur behufs deren Beförderung nach dem 
Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Waaren, auf welche Bestellungen 
gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden, soweit nicht 
der Bundesrath für bestimmte Waaren, welche im Verhältnisse zu ihrem Umfange 
einen hohen Werth haben und übungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stück 
abgesetzt werden, zum Zweck des Absatzes an Personen, welche damit Handel 
treiben, Ausnahmen zuläßt. 
Das Aufkaufen von Waaren darf ferner nur bei Kaufleuten oder solchen 
Personen, welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen.
	        
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