Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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§. 44a. 
Wer in Gemäßheit des §. 44 Absatz 1 und 2 Waarenbestellungen aufsucht 
oder Waaren aufkauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche auf den 
Antrag des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Nieder- 
lassungsort zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalenderjahres und 
den Umfang des Reichs ausgestellt wird. Die Legitimationskarte enthält den 
Namen des Inhabers derselben, den Namen der Person oder der Firma, in deren 
Diensten er handelt, und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebes. 
Der Inhaber der Legitimationskarte ist verpflichtet, dieselbe während der 
Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen 
Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf 
deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Legitimationskarte einzustellen. 
Die Legitimationskarte ist zu versagen, wenn bei demjenigen, für welchen 
sie beantragt wird, eine der im §. 57 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen 
zutrifft, außerdem darf sie nur dann versagt werden, wenn die im §. 57 b Ziffer 2 
bezeichnete Voraussetzung vorliegt. 
Die Legitimationskarte kann durch die Behörde, welche sie ausgestellt hat, 
zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im §. 57 Ziffer 1 bis 4 
bezeichneten Voraussetzungen zur Zeit der Ertheilung derselben vorhanden gewesen, 
der Behörde aber unbekannt geblieben, oder nach Ertheilung derselben eingetreten 
ist, oder wenn bei dem Geschäftsbetriebe die im §. 44 gezogenen Schranken über- 
schritten werden. 
Wegen des Verfahrens gelten die Vorschriften des §. 63 Absatz 1. 
Einer Legitimationskarte bedürfen diejenigen Gewerbetreibenden nicht, welche 
durch die in den Zollvereins- oder Handelsverträgen vorgesehene Gewerbelegiti- 
mationskarte bereits legitimirt sind. In Betreff dieser Gewerbetreibenden finden 
die vorstehenden Bestimmungen über die Verpflichtung zum Mitführen der Legiti- 
mationskarte, über die Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung, sowie über 
die Versagung und Zurücknahme der Karte entsprechende Anwendung. 
§. 45. 
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetriebe können durch Stellvertreter 
ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe ins- 
besondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen. 
§. 46. 
Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung 
der Wittwe während des Wittwenstandes, oder, wenn minderjährige Erben vor- 
handen sind, für deren Rechnung durch einen nach §. 45 qualifizirten Stell- 
vertreter betrieben werden, insofern die über den Betrieb einzelner Gewerbe be- 
stehenden besonderen Vorschriften nicht ein Anderes anordnen. Dasselbe gilt 
während der Dauer einer Kuratel oder Nachlaßregulirung. 
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