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§. 44a.
Wer in Gemäßheit des §. 44 Absatz 1 und 2 Waarenbestellungen aufsucht
oder Waaren aufkauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche auf den
Antrag des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Nieder-
lassungsort zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalenderjahres und
den Umfang des Reichs ausgestellt wird. Die Legitimationskarte enthält den
Namen des Inhabers derselben, den Namen der Person oder der Firma, in deren
Diensten er handelt, und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebes.
Der Inhaber der Legitimationskarte ist verpflichtet, dieselbe während der
Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen
Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf
deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Legitimationskarte einzustellen.
Die Legitimationskarte ist zu versagen, wenn bei demjenigen, für welchen
sie beantragt wird, eine der im §. 57 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen
zutrifft, außerdem darf sie nur dann versagt werden, wenn die im §. 57 b Ziffer 2
bezeichnete Voraussetzung vorliegt.
Die Legitimationskarte kann durch die Behörde, welche sie ausgestellt hat,
zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im §. 57 Ziffer 1 bis 4
bezeichneten Voraussetzungen zur Zeit der Ertheilung derselben vorhanden gewesen,
der Behörde aber unbekannt geblieben, oder nach Ertheilung derselben eingetreten
ist, oder wenn bei dem Geschäftsbetriebe die im §. 44 gezogenen Schranken über-
schritten werden.
Wegen des Verfahrens gelten die Vorschriften des §. 63 Absatz 1.
Einer Legitimationskarte bedürfen diejenigen Gewerbetreibenden nicht, welche
durch die in den Zollvereins- oder Handelsverträgen vorgesehene Gewerbelegiti-
mationskarte bereits legitimirt sind. In Betreff dieser Gewerbetreibenden finden
die vorstehenden Bestimmungen über die Verpflichtung zum Mitführen der Legiti-
mationskarte, über die Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung, sowie über
die Versagung und Zurücknahme der Karte entsprechende Anwendung.
§. 45.
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetriebe können durch Stellvertreter
ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe ins-
besondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
§. 46.
Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
der Wittwe während des Wittwenstandes, oder, wenn minderjährige Erben vor-
handen sind, für deren Rechnung durch einen nach §. 45 qualifizirten Stell-
vertreter betrieben werden, insofern die über den Betrieb einzelner Gewerbe be-
stehenden besonderen Vorschriften nicht ein Anderes anordnen. Dasselbe gilt
während der Dauer einer Kuratel oder Nachlaßregulirung.
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