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§. 51.
Wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl kann
die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die höhere Ver-
waltungsbehörde zu jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besitzer als-
dann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden.
Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs zulässig; wegen der
Entschädigung steht der Rechtsweg offen.
§. 52.
Die Bestimmung des §. 51 findet auch auf die zur Zeit der Verkündigung
des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung;
doch entspringt aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf
Entschädigung, wenn bei der früher ertheilten Genehmigung ausdrücklich vorbe-
halten worden ist, dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen.
§ 53.
Die in dem §. 29 bezeichneten Approbationen können von der Verwaltungs-
behörde nur dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise
dargethan wird, auf Grund deren solche ertheilt worden sind, oder wenn dem
Inhaber der Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, im letzteren
Falle jedoch nur für die Dauer des Ehrenverlustes.
Außer aus diesen Gründen können die in den §§. 30, 30a, 32, 33, 34
und 36 bezeichneten Genehmigungen und Bestallungen in gleicher Weise zurück-
genommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers
der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Ertheilung der Genehmigung
oder Bestallung nach der Vorschrift dieses Gesetzes vorausgesetzt werden mußten,
klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe
verwirkt ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten.
Pfandleihern, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 1879
(Reichs-Gesetztzl. S. 267) den Gewerbebetrieb begonnen haben, kann derselbe
untersagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des
Gewerbetreibenden in Bezug auf den Gewerbebetrieb darthun.
§. 54.
Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf die unter-
sagte Benutzung einer gewerblichen Anlage (§. 51), auf die Untersagung eines
Gewerbebetriebes (§. 35), und die Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung
oder Bestallung (§§. 33a, 53) maßgebend sind, gelten die Vorschriften der
§§. 20 und 21.