Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Titel III. 
Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
§. 55. 
Wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes oder der durch 
besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem Gemeindebezirke des 
Wohnortes gleichgestellten nächsten Umgebung desselben ohne Begründung einer 
gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person 
1. Waaren feilbieten, 
2. Waarenbestellungen aufsuchen oder Waaren bei anderen Personen, als bei 
Kaufleuten, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum 
Wiederverkauf ankaufen, 
3. gewerbliche Leistungen anbieten, 
4. Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder 
sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder 
der Wissenschaft dabei obwaltet, darbieten will, 
bedarf eines Wandergewerbescheins, soweit nicht für die in Ziffer 2 bezeichneten 
Fälle in Gemäßheit des §. 44 a eine Legitimationskarte genügt. 
In dem Falle der Ziffer 4 ist auch für den Marktverkehr (§. 64) ein 
Wandergewerbeschein erforderlich. 
§. 56. 
Beschränkungen, vermöge deren gewisse Waaren von dem Feilhalten im 
stehenden Gewerbebetriebe ganz oder theilweise ausgeschlossen sind, gelten auch für 
deren Feilbieten im Umherziehen. 
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind: 
1. geistige Getränke, soweit nicht das Feilbieten derselben von der Orts- 
polizeibehörde im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet ist; 
2. gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und gebrauchte 
Bettstücke, insbesondere Bettfedern, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden 
und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle; 
3. Gold- und Silberwaaren, Bruchgold und Bruchsilber, sowie Taschen- 
uhren; 
4. Spielkarten; 
5. Staats- und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose, Bezugs- und Antheil- 
scheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; 
6. explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und 
Dynamit;
	        
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