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Titel III.
Gewerbebetrieb im Umherziehen.
§. 55.
Wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes oder der durch
besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem Gemeindebezirke des
Wohnortes gleichgestellten nächsten Umgebung desselben ohne Begründung einer
gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person
1. Waaren feilbieten,
2. Waarenbestellungen aufsuchen oder Waaren bei anderen Personen, als bei
Kaufleuten, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum
Wiederverkauf ankaufen,
3. gewerbliche Leistungen anbieten,
4. Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder
sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder
der Wissenschaft dabei obwaltet, darbieten will,
bedarf eines Wandergewerbescheins, soweit nicht für die in Ziffer 2 bezeichneten
Fälle in Gemäßheit des §. 44 a eine Legitimationskarte genügt.
In dem Falle der Ziffer 4 ist auch für den Marktverkehr (§. 64) ein
Wandergewerbeschein erforderlich.
§. 56.
Beschränkungen, vermöge deren gewisse Waaren von dem Feilhalten im
stehenden Gewerbebetriebe ganz oder theilweise ausgeschlossen sind, gelten auch für
deren Feilbieten im Umherziehen.
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind:
1. geistige Getränke, soweit nicht das Feilbieten derselben von der Orts-
polizeibehörde im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet ist;
2. gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und gebrauchte
Bettstücke, insbesondere Bettfedern, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden
und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle;
3. Gold- und Silberwaaren, Bruchgold und Bruchsilber, sowie Taschen-
uhren;
4. Spielkarten;
5. Staats- und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose, Bezugs- und Antheil-
scheine auf Werthpapiere und Lotterieloose;
6. explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und
Dynamit;