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7. solche mineralische und andere Oele, welche leicht entzündlich sind, ins-
besondere Petroleum, sowie Spiritus;
8. Skoß-, Hieb- und Schußwaffen;
9. Gifte und gifthaltige Waaren, Arznei- und Geheimmirktel.
Ausgeschlossen vom Feilbieten im Umherziehen sind ferner:
10. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher
oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet sind, oder welche
mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden.
Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feil-
bieten will, hat ein Verzeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines
Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist nur zu versagen,
soweit das Verzeichniß Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke der vor-
bezeichneten Art enthält. Der Gewerbetreibende darf nur die in dem genehmigten
Verzeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen Schriften oder Bildwerke bei sich
führen, und ist verpflichtet, das Verzeichniß während der Ausübung des Gewerbe-
betriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Be-
amten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß
den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses einzustellen.
§. 56a.
Ausgeschlossen vom Gewerbebetriebe im Umherziehen sind ferner:
1. die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht
approbirt ist;
2. das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften und
von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Auf-
suchen von Bestellungen auf Staats- und sonstige Werthpapiere, Lotterie-
loose und Bezugs- und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose;
3. das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei
Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung finden.
§. 56 b.
Der Bundesrath ist befugt, soweit ein Bedürfniß obwaltet, anzuordnen,
daß und inwiefern der Ankauf oder das Feilbieten von einzelnen der im §. 56
Absatz 2 ausgeschlossenen Waaren im Umherziehen gestattet sein soll.
Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, sowie zur Abwehr oder Unter-
drückung von Seuchen kann durch Beschluß des Bundesraths und in dringenden
Fällen durch Anordnung des Reichskanzlers nach Einvernehmen mit dem Aus-
schuß des Bundesraths für Handel und Verkehr für den Umfang des Reichs
oder für Theile desselben bestimmt werden, daß und inwiefern außer den in den
§§. 56 und 56a aufgeführten Gegenständen und Leistungen auch noch andere
Gegenstände und Leistungen auf bestimmte Dauer von dem Gewerbebetriebe im