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§. 57a.
Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen:
1. wenn der Nachsuchende noch nicht großjährig ist:
2. wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistesschwäche leidet.
§. 57b.
Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt werden:
1. wenn der Nachsuchende im Inlande einen festen Wohnsitz nicht hat;
2. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das
Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das
Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsätzlicher Brand-
stiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungs-
maßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krank-
heiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Wochen verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre
noch nicht verflossen sind;
3. wenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen
bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre wiederholt
bestraft ist;
4. wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt und, so-
fern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht
genügend gesorgt ist.
§. 58.
Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt,
daß eine der im §. 57 Ziffer 1 bis 4, §. 57a oder §. 57b bezeichneten Voraus-
setzungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits vorhanden gewesen,
der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach Ertheilung des Scheins
eingetreten ist.
§. 59.
Eines Wandergewerbescheins bedarf nicht:
1. wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land- und Forstwirth-
schaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht,
sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und Fischerei feilbietet
2. wer in der Umgegend seines Wohnortes bis zu 15 Kilometer Entfernung
von demselben selbstverfertigte Waaren, welche zu den Gegenständen des
Wochenmarktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerbliche Leistungen, hin-
sichtlich deren dies Landesgebrauch ist, anbietet;
Reichs- Gesetzbl. 1883. 32