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3. wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waaren, hinsicht-
lich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und von dem
Fahrzeuge aus feilbietet;
4. wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder anderen
außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubniß der Ortspolizeibehörde
die von derselben zu bestimmenden Waaren feilbietet.
Die Landesregierungen können in weiterem Umfange den Gewerbebetrieb
im Umherziehen mit Gegenständen des gemeinen Verbrauchs ohne Wandergewerbe-
schein innerhalb ihres Gebietes gestatten.
§. 59a.
In den Fällen des §. 59 Ziffer 1 bis 3 kann der Gewerbebetrieb untersagt
werden, wenn die Voraussetzungen des §. 57 Ziffer 1 bis 4 vorliegen.
§. 60
Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalenderjahres ertheilt,
er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete Ge-
werbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben. Soweit
nach §. 56 Ziffer 1 das Feilbieten von geistigen Getränken im Falle besonderen
Bedürfnisses vorübergehend gestattet wird, ist die räumliche und zeitliche Be-
schränkung dieser Erlaubniß im Wandergewerbescheine anzugeben.
Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der im §. 55 HZiffer 4 bezeichneten
Gewerbe gewährt die Befugniß zum Gewerbebetriebe in einem anderen, als dem
Bezirke derjenigen Verwaltungsbehörde, welche ihn ausgestellt hat, nur dann,
wenn er auf den anderen Bezirk von dessen Verwaltungsbehörde ausgedehnt ist.
Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines derartigen Wander-
gewerbescheins kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für be-
stimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen. Die Ausdehnung ist zu
versagen, sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von
Personen Wandergewerbescheine bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind.
Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte Ausdehnung nach
Maßgabe des §. 58 zurücknehmen.
Der Wandergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung des Inhabers
und die nähere Bezeichnung des Geschäftsbetriebes. Das Formular der Wander-
gewerbescheine bestimmt der Bundesrath.
§. 60 a.
Wer die im §. 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe an einem Orte von Haus
zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffent-
lichen Orten ausüben will, bedarf der vorgängigen Erlaubniß der Ortspolizei-
behörde.