Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Einzelverkauf solcher Gegenstände außer der Marktzeit ist jedoch nur unter den- 
selben Bedingungen zulässig, unter welchen derselbe statthaft sein würde, wenn 
die Gegenstände nicht auf den Markt gebracht wären. 
Titel V. 
Taxen. 
§. 72. 
Polizeiliche Taxen sollen, soweit nicht ein Anderes nachstehend angeordnet 
worden, künftig nicht vorgeschrieben werden; da, wo sie gegenwärtig bestehen, 
sind sie in einer von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden, höchstens einjährigen 
Frist aufzuheben. 
§. 73. 
Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaaren können durch die Orts- 
polizeibehörde angehalten werden, die Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen 
Backwaaren für gewisse von derselben zu bestimmende Zeiträume durch einen 
von außen sichtbaren Anschlag am Verkaufslokale zur Kenntniß des Publikums 
zu bringen. 
Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen und 
täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. 
§. 74. 
Wo der Verkauf von Backwaaren nur nach den von den Bäckern und 
Verkäufern an ihren Verkaufslokalen angeschlagenen Preisen erlaubt ist, kann die 
Ortspolizeibehörde die Bäcker und Verkäufer zugleich anhalten, im Verkaufslokale 
eine Waage mit den erforderlichen geaichten Gewichten aufzustellen und die Be- 
nutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften Backwaaren zu gestatten. 
§. 75. 
Die Gastwirthe können durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden, das 
Verzeichniß der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den Gastzimmern 
anzuschlagen. Diese Preise dürfen zwar jederzeit abgeändert werden, bleiben aber 
so lange in Kraft, bis die Abänderung der Polizeibehörde angezeigt und das 
abgeänderte Verzeichniß in den Gastzimmern angeschlagen ist. Auf Beschwerden 
seisender wegen Ueberschreitung der verzeichneten Preise steht der Ortspolizeibehörde 
eine vorläufige Entscheidung vorbehaltlich des Rechtsweges zu. 
§. 76. 
Die Ortspolizeibehörde ist in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde 
befugt, für Lohnbediente und andere Personen, welche auf öffentlichen Straßen 
und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten (§. 37), sowie für die
	        
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