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Einzelverkauf solcher Gegenstände außer der Marktzeit ist jedoch nur unter den-
selben Bedingungen zulässig, unter welchen derselbe statthaft sein würde, wenn
die Gegenstände nicht auf den Markt gebracht wären.
Titel V.
Taxen.
§. 72.
Polizeiliche Taxen sollen, soweit nicht ein Anderes nachstehend angeordnet
worden, künftig nicht vorgeschrieben werden; da, wo sie gegenwärtig bestehen,
sind sie in einer von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden, höchstens einjährigen
Frist aufzuheben.
§. 73.
Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaaren können durch die Orts-
polizeibehörde angehalten werden, die Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen
Backwaaren für gewisse von derselben zu bestimmende Zeiträume durch einen
von außen sichtbaren Anschlag am Verkaufslokale zur Kenntniß des Publikums
zu bringen.
Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen und
täglich während der Verkaufszeit auszuhängen.
§. 74.
Wo der Verkauf von Backwaaren nur nach den von den Bäckern und
Verkäufern an ihren Verkaufslokalen angeschlagenen Preisen erlaubt ist, kann die
Ortspolizeibehörde die Bäcker und Verkäufer zugleich anhalten, im Verkaufslokale
eine Waage mit den erforderlichen geaichten Gewichten aufzustellen und die Be-
nutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften Backwaaren zu gestatten.
§. 75.
Die Gastwirthe können durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden, das
Verzeichniß der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den Gastzimmern
anzuschlagen. Diese Preise dürfen zwar jederzeit abgeändert werden, bleiben aber
so lange in Kraft, bis die Abänderung der Polizeibehörde angezeigt und das
abgeänderte Verzeichniß in den Gastzimmern angeschlagen ist. Auf Beschwerden
seisender wegen Ueberschreitung der verzeichneten Preise steht der Ortspolizeibehörde
eine vorläufige Entscheidung vorbehaltlich des Rechtsweges zu.
§. 76.
Die Ortspolizeibehörde ist in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde
befugt, für Lohnbediente und andere Personen, welche auf öffentlichen Straßen
und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten (§. 37), sowie für die