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Benutzung von Wagen, Pferden, Sänften, Gondeln und anderen Transport-
mitteln, welche öffentlich zum Gebrauch aufgestellt sind, Taxen festzusetzen.
§. 77.
Ebenso können für Schornsteinfeger, wenn ihnen Bezirke ausschließlich zu-
gewiesen sind, von der Ortspolizeibehörde, im Einverständniß mit der Gemeinde-
behörde, oder, wenn der zugewiesene Bezirk mehr als eine Ortschaft umfaßt, von
der unteren Verwaltungsbehörde Taxen aufgestellt werden.
§. 78.
Hinsichtlich der Taxen für solche gewerbetreibende Personen, welche nach
den Bestimmungen im §. 36 von den Behörden zu beeidigen und anzustellen
sind, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. Die nach §. 36 zu-
ständigen Behörden sind befugt, für diese Personen auch da Taxen einzuführen,
wo dergleichen bisher nicht bestanden.
§. 79.
Die in den §§. 73 bis 78 genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die
festgestellten Preise und Taxen zu ermäßigen.
§. 80.
Die Taxen für die Apotheker können durch die Zentralbehörden festgesetzt
werden, Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarungen sind jedoch zulässig.
Die Bezahlung der approbirten Aerzte u. s. w. (§. 29 Absatz 1) bleibt
der Vereinbarung überlassen. Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer
Vereinbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Zentralbehörden fest-
gesetzt werden.
Titel VI.
Innungen von Gewerbetreibenden.
I. Bestehende Innungen.
§. 81.
Alle zur Zeit gesetzlich bestehenden Korporationen von Gewerbetreibenden
(Innungen, Zünfte) dauern fort. Ihre Statuten (Innungsartikel, Zunftartikel)
bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes oder nach
Maßgabe der Bestimmung im §. 92 abgeändert werden.
§. 82.
Jedes Mitglied einer Innung kann jederzeit, vorbehaltlich der Erfüllung
seiner Verpflichtungen, ausscheiden und darf das Gewerbe nach dem Austritte
fortsetzen. Der Ausgeschiedene verliert alle Ansprüche an das Zunftvermögen