Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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und die durch dasselbe ganz oder theilweise fundirten Nebenkassen, soweit die 
Statuten nicht ein Anderes bestimmen. 
§. 83. 
Von dem Eintritte in eine Innung können diejenigen ausgeschlossen werden: 
1. welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden; 
oder 
2. welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Ver- 
mögen beschränkt sind. 
§. 84. 
Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmung (§. 83) darf der Eintritt in 
eine Innung Keinem versagt werden, welcher die in dem Statut vorgeschriebenen 
Bedingungen erfüllt hat. 
Bedarf es zu diesem Zweck der Ablegung einer Prüfung, so ist dieselbe 
auf den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhn- 
lichen Arbeiten des Gewerbes zu richten. Die deshalb zu lösenden Aufgaben, 
sowie der zur Bestreitung der Prüfungskosten von dem zu Prüfenden zu zah- 
lende Betrag, werden von der Innung bestimmt. Bevorzugungen sind dabei 
nicht statthaft. 
Die Prüfungszeugnisse der für einzelne Gewerbe angeordneten besonderen 
Prüfungsbehörden und der bisher zur Abnahme von Prüfungen befugt gewesenen 
Kommissionen sind ein genügender Nachweis der Befähigung zum Betriebe der 
Gewerbe, über welche sie ausgestellt sind. 
Die Ablegung einer Prüfung kann von denjenigen nicht gefordert werden, 
welche das betreffende Gewerbe mindestens seit einem Jahre selbständig ausüben. 
§. 85. 
Die bei der Aufnahme in eine Innung zu entrichtenden Antrittsgelder 
müssen für alle Genossen der Innungen gleich sein. Wo sie mehr als fünfzehn 
Mark betragen, bedarf es zu ihrer Erhöhung der Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde. Diese Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn 
Antrittsgelder, welche den Betrag von fünfzehn Mark nicht übersteigen, über 
diesen Betrag erhöht werden sollen. 
Der Beitritt zu einer Innung schließt die Befugniß nicht aus, an anderen 
Innungen Theil zu nehmen. 
§. 86. 
Durch Beschluß der Innung kann von Ausübung des Stimmrechts, sowie 
der Ehrenrechte innerhalb der Imung derjenige ausgeschlossen werden, welcher in 
einem der im §. 83 unter 1, 2 bezeichneten Verhältnisse sich befindet. 
Reichs-Gesetzbl. 1883.
	        
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