Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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die Wahl der Vorstände und über die Rechte und Pflichten der letzteren. Gegen 
ihre Entscheidung steht der Rekurs an die höhere Verwaltungsbehörde offen, welcher 
binnen einer präklusivischen Frist von vier Wochen bei der Gemeindebehörde an- 
zubringen ist. 
Innungsversammlungen, in welchen über Abänderungen des Statuts oder 
über die Auflösung der Innung Beschluß gefaßt werden soll, wohnt die Gemeinde- 
behörde durch eines ihrer Mitglieder oder einen Beauftragten bei. An anderen 
Berathungen der Innung nimmt sie nicht Theil. Die Bestätigung der Wahl 
der Vorstände steht ihr fortan nicht zu. 
§. 96. 
Alle Bestimmungen der Gesetze oder der Statuten (Innungsartikel, Zunft- 
artikel), durch welche der Gemeindebehörde in Angelegenheiten der Innungen größere 
Befugnisse beigelegt sind, als durch gegenwärtiges Gesetz, treten außer Kraft. 
II. Neue Innungen. 
§. 97. 
Diejenigen, welche ein Gewerbe selbständig betreiben, können zur Förderung 
der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer Innung zusammentreten. 
Aufgabe der neuen Innungen ist: 
1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung 
der Standesehre unter den Innungsmitgliedern; 
2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und 
Gesellen, sowie die Fürsorge für das Herbergswesen der Gesellen und 
für die Nachweisung von Gesellenarbeit; 
3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und der Fürsorge für die 
technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge 
4. Streitigkeiten der im F. 120a bezeichneten Art zwischen den Innungs- 
mitgliedern und ihren Lehrlingen an Stelle der Gemeindebehörde 
(Absatz 2 daselbst) zu entscheiden. 
§. 97a. 
Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Innungs- 
mitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen als die im §. 97 bezeichneten aus- 
zudehnen. Insbesondere steht ihnen zu: 
1. Fachschulen für Lehrlinge zu errichten und dieselben zu leiten; 
2 zur Förderung der gewerblichen und technischen Ausbildung der Meister 
und Gesellen geeignete Einrichtungen zu treffen; 
3. Gesellen= und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen 
Zeugnisse auszustellen;
	        
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