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§. 98c.
Soll in der Innung eine Einrichtung der im §. 97a unter Nr. 4, 5, 6
vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen
in Nebenstatuten zusammenzufassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung durch
die im §. 98b bezeichnete höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Genehmigung
ist die Gemeindebehörde des Ortes, an welchem die Innung ihren Sitz hat, so-
wie, falls diese Behörde für die Innung nicht die Aufsichtsbehörde bildet, auch
letztere zu hören. Die Genehmigung kann nach Ermessen versagt werden. In
dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben. Gegen
die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Zentralbehörde ein-
gelegt werden. Abänderung der Nebenstatuten unterliegen den gleichen Vorschriften.
§. 99.
Die Innung kann unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum
und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, Verbindlichkeiten eingehen,
vor Gericht klagen und verklagt werden. Für alle Verbindlichkeiten der Innung
haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Innung.
§. 100.
Als Innungsmitglieder können nur Personen aufgenommen werden, die
ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, in dem Innungsbezirke selbstän-
dig betreiben oder in einem dem Gewerbe angehörenden Großbetriebe als
Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind. Andere Personen können
als Ehrenmitglieder aufgenommen werden.
Von der Ablegung einer Prüfung kann die Aufnahme nur abhängig
gemacht werden, wenn Art und Umfang derselben durch das Statut geregelt
sind; die Prüfung darf nur den Nachweis der Befähigung zur selbständigen
Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes bezwecken.
Ist die Aufnahme von der Zurücklegung einer Lehrlings- oder Gesellenzeit
oder von der Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht, so ist eine Ausnahme
von der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter bestimmten im Statut fest-
gestellten Voraussetzungen zulässig. Von einem Aufnahmesuchenden, welcher bereits
vor einer anderen, den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechenden Innung
desselben Gewerbes eine Aufnahmeprüfung bestanden hat, kann eine solche nicht
nochmals verlangt werden.
Gewerbetreibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen Anforderungen
entsprechen, darf die Aufnahme in die Innung nicht versagt werden.
Von der Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Bedingungen kann zu
Gunsten Einzelner nicht abgesehen werden.
Vom Eintritte in eine Innung sind diejenigen ausgeschlossen, welche sich
nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder welche in Folge gericht-
licher Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.