Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich 
untersagt oder von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Ins- 
besonders kann für gewisse Fabrikationszweige die Nachtarbeit der Arbeiterinnen 
untersagt werden. 
Durch Beschluß des Bundesraths können für Spinnereien, für Fabriken, 
welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, oder welche sonst durch 
die Art des Betriebes auf eine regelmäßige Tag= und Nachtarbeit angewiesen 
sind, sowie für solche Fabriken, deren Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige 
Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf 
bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist, Ausnahmen von den im §. 135 Absatz 2 bis 4 
und im §. 136 vorgesehenen Beschränkungen nachgelassen werden. Jedoch darf 
in solchen Fällen die Arbeitszeit für Kinder die Dauer von sechsunddreißig 
Stunden und für junge Leute die Dauer von sechszig, in Spinnereien von 
sechsundsechszig Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 
Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind dem 
nächstfolgenden Reichstag vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der 
Reichstag dies verlangt. 
§. 139b. 
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§. 135 bis 139a, 
sowie des §. 120 Absatz 3 in seiner Anwendung auf Fabriken ist ausschließlich 
oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen 
zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser 
Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht 
zur jederzeitigen Revision der Fabriken zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige 
von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß ge- 
lungenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Revision unterliegenden 
Fabriken zu verpflichten. 
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und 
den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den 
einzelnen Bundesstaaten vorbehalten. 
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit 
zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundes- 
rath und dem Reichstag vorzulegen. 
Auf Antrag der Landesregierungen kann für solche Bezirke, in welchen 
Fabrikbetriebe gar nicht oder nur in geringem Umfange vorhanden sind, durch 
Beschluß des Bundesraths von der Anstellung besonderer Beamten abgesehen 
iverden. 
Die auf Grund der Bestimmungen der §§. 135 bis 139a, sowie des 
§. 120 Absatz 3 in seiner Anwendung auf Fabriken auszuführenden amtlichen 
Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, 
während die Fabriken im Betriebe sind, gestatten.
	        
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