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besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich
untersagt oder von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Ins-
besonders kann für gewisse Fabrikationszweige die Nachtarbeit der Arbeiterinnen
untersagt werden.
Durch Beschluß des Bundesraths können für Spinnereien, für Fabriken,
welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, oder welche sonst durch
die Art des Betriebes auf eine regelmäßige Tag= und Nachtarbeit angewiesen
sind, sowie für solche Fabriken, deren Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige
Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf
bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist, Ausnahmen von den im §. 135 Absatz 2 bis 4
und im §. 136 vorgesehenen Beschränkungen nachgelassen werden. Jedoch darf
in solchen Fällen die Arbeitszeit für Kinder die Dauer von sechsunddreißig
Stunden und für junge Leute die Dauer von sechszig, in Spinnereien von
sechsundsechszig Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind dem
nächstfolgenden Reichstag vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der
Reichstag dies verlangt.
§. 139b.
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§. 135 bis 139a,
sowie des §. 120 Absatz 3 in seiner Anwendung auf Fabriken ist ausschließlich
oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen
zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser
Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht
zur jederzeitigen Revision der Fabriken zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige
von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß ge-
lungenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Revision unterliegenden
Fabriken zu verpflichten.
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und
den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den
einzelnen Bundesstaaten vorbehalten.
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit
zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundes-
rath und dem Reichstag vorzulegen.
Auf Antrag der Landesregierungen kann für solche Bezirke, in welchen
Fabrikbetriebe gar nicht oder nur in geringem Umfange vorhanden sind, durch
Beschluß des Bundesraths von der Anstellung besonderer Beamten abgesehen
iverden.
Die auf Grund der Bestimmungen der §§. 135 bis 139a, sowie des
§. 120 Absatz 3 in seiner Anwendung auf Fabriken auszuführenden amtlichen
Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht,
während die Fabriken im Betriebe sind, gestatten.