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Titel VIII.
Gewerbliche Huͤlfskassen.
§. 140.
Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungsbehörde begründete
Verpflichtung der selbständigen Gewerbetreibenden, einer mit einer Innung ver-
bundenen oder außerhalb derselben bestehenden Kranken-, Hülfs- oder Sterbekasse
für selbständige Gewerbetreibende beizutreten, wird aufgehoben. Im übrigen wird
in den Verhältnissen dieser Kassen durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.
Neue Kassen der selbständigen Gewerbetreibenden für die erwähnten Zwecke
erhalten durch die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Rechte
juristischer Personen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte einer besonderen staat-
lichen Genehmigung bedarf.
§. 141.
Durch Ortsstatut (§. 142) kann die Bildung von Hülfskassen nach Maß-
gabe des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 zur
Unterstützung von Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern angeordnet werden.
In diesem Falle ist die Gemeindebehörde ermächtigt, nach Maßgabe des
genannten Gesetzes die Einrichtung der Kassen nach Anhörung der Betheiligten
zu regeln und die Verwaltung der Kassen sicher zu stellen.
§. 141
Durch Ortsstatut kann Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern, welche das
sechszehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, die Betheiligung an einer auf Anordnung
der Gemeindebehörde gebildeten Kasse zur Pflicht gemacht werden.
Von der Pflicht, einer solchen Hülfskasse beizutreten oder fernerhin anzu-
gehören, werden diejenigen befreit, welche die Betheiligung an einer anderen ein-
geschriebenen Hülfskasse nachweisen.
Wer der Pfflicht zur Betheiligung nicht genügt, kann von der Kasse für
alle Zahlungen, welche bei rechtzeitigem Eintritte von ihm zu entrichten gewesen
wären, gleich einem Mitgliede in Anspruch genommen werden.
§. 141 b.
Für Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, welche nach Maßgabe der
Landesgesetze auf Grund einer Anordnung der Gemeindeverwaltung regelmäßige
*) Die §§. 141 bis 141f beruhen auf dem Gesetze, betreffend die Abänderung des Titels VIII
der Gewerbeordnung, vom 8. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 134). Dieses Gesetz ist durch §. 87 des
Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73)
aufgehoben. Die Bestimmungen des letzteren Gesetzes treten, soweit sie die Beschlußfassung über die statu-
tarische Einführung des Versicherungszwanges, sowie die Herstellung der zur Durchführung des Versicherungs-
zwanges dienenden Einrichtungen betreffen, mit dem 1. Dezember 1883, die übrigen mit dem 1. Dezember
1884 in Kraft (§. 88 a. a. O.).
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