Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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(Nr. 1512.) Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Luxemburg wegen gegenseitigen 
Markenschutzes. Vom 2. August 1883. 
In Abänderung der unter dem 14. Juli 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 169) be— 
kannt gemachten, zwischen dem Deutschen Reich und Luxemburg abgeschlossenen 
Uebereinkunft wegen gegenseitigen Markenschutzes sind die beiderseitigen Regierungen 
dahin übereingekommen, daß die Hinterlegung deutscher Fabrik= und Handels- 
marken in Luxemburg anstatt bei dem Bezirksgericht in Luxemburg, fernerhin 
bei dem Handelsdepartement in der Regierung zu Händen eines dazu bezeichneten 
Beamten zu bewirken ist. 
Berlin, den 2. August 1883. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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