Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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(Nr. 1515.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 21. August 1883. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen , 
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, 
was folgt: 
Der Reichstag wird berufen, am 29. August dieses Jahres in Berlin 
zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem 
Zweck nöthigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 21. August 1883. 
#. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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