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Die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Kaiserlichen Verordnungen
sind dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls bei dessen nächstem
Zusammentreten zur Genehmigung vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu
setzen, wenn der Reichstag die Genehmigung versagt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. ·
Gegeben Berlin, den 10. September 1883.
(L. S.) Wilhelm.
von Beoetticher.
Anlage.
Bekanntmachung.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung und nach eingeholter Zustimmung der
verbündeten Regierungen hat zwischen dem Reichskanzler und der Königlich spani-
schen Regierung ein Uebereinkommen dahin stattgefunden, daß unter Vorbehalt der
späteren Ratifikation des Handels= und Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen
Reich und Spanien vom 12. Juli d. J. der deutsche Zolltarif und der dem
Vertrage beigefügte Tarif A auf die Einfuhr von Gegenständen spanischer Her-
kunft in Deutschland vom 14. August d. J. ab vorläufig Anwendung finden
werden, während unter dem nämlichen Vorbehalt von dem gleichen Tage ab die
zweite Abtheilung des spanischen Zolltarifs auf die Einfuhr von Gegenständen
deutscher Herkunft in Spanien Anwendung finden wird.
Demgemäß werden von diesem Tage ab die nachstehend bezeichneten Gegen-
stände bei ihrer Einfuhr in Deutschland allgemein zu den folgenden ermäßigten
Zöllen zugelassen, und zwar:
frische Weinbeeren zum Tafelgenuß — Tafel- (für 100 Kilogramn)
trauben — (Nr. 9 f des Zolltarifs) zum Zollsatze von 4 Mark,
grobe Korkwaaren (Nr. 13 f des Zolltarifs) " . 5
Korkstopfen, Korksohlen und Korkschnitzereien
(Nr. 13 g des Zolltarifss " - -10-
Feigen,KorinthenundRosinen(Nr.25h2
des Zolltarifs) .... ....... - - - 8
Chokolade (Nr. 25Pp 1 des Zolltarifs) "O " 0
Johannisbrot (Nr. 25p2 des Zolltarifses — Q 2