Metadaten : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

164

waltungsrathes  unterzeichnet  und  in  das  Aktien-Buch  der  Gesellschaft  eingetragen,
  welches  ebenso  wie  die  Aktien  selbst  Vor=  und  Zunamen,  Stand  und
Wohnort  der  Aktionäre  angeben  muß.  Das  Aktien-Buch,  in  welches  selbstredend
  auch  alle  Besitzwechsel  eingetragen  werden,  weist  der  Gesellschaft  gegenüber
  die  Inhaber  der  Aktien  nach.  Seine  Führung  unterliegt  der  in  jeder
Sitzung  vorzunehmenden  Kontrole  des  Verwaltungsrathes.  Zu  Unschreibungen
von  Aktien  (und  Interims-Quittungen  §.  12)  ist  der  Nachweis  des  Titels
und  der  schriftliche  Antrag  des  neuen  Besitzers  unter  Vorlegung  der  Aktie
(Interims-Quittung)  erforderlich.  Der  Verwaltungsrath  hat  das  Recht,  aber
nicht  die  Verpflichtung,  die  formelle  Gültigkeit  der  zum  Nachweise  des  Besttzwechsels
  vorgelegten  Urkunden  zu  prüfen.

Wenigstens  drei  seiner  Mitglieder  müssen  den  Besitzwechsel  und  die  stattgehabte
  Umschreibung  auf  der  Aktie  (Interims-Quittung)  vermerken.

8.  68.

Die  Aktie  wird  nach  dem  Formular  A  ausgefertigt,  jedoch  nur  nach  vollständiger
  Einzahlung  des  vollen  Betrages  gegen  Ueberreichung  der  betreffenden
sämmtlichen  Interims-Quittungen  ausgehändigt.  Ueber  die  Prozent-Einzahlungen
  werden  auf  den  Namen  lautende  Interims-Quittungen  nach  dem  beigefügten
  Formular  B  ertheilt,  die  ebenfalls  von  wenigstens  drei  Mitgliedern
des  Verwaltungsrathes  unterzeichnet  werden.

8.  7.
Die  Altien-Beträge,  für  deren  Einzahlung  auf  Höhe  von  fünfzig  Prozent
im  Falle  der  Uebertragung  der  Altie  auf  Andere  der  ursprüngliche  Zeichner
neben  dem  spätern  Erwerber  der  Gesellschaft  unbedingt  verhaftet  bleibt,  werden
  in  Prozenten  eingefordert.  Die  Einforderung  erfolgt  von  dem  Verwaltungsrathe
  durch  die  Blätter  der  Gesellschaft.

Es  dürfen  nach  erfolgter  Einzahlung  von  zwanzig  Prozent  zu  einer  der
folgenden  Einzahlungen  höchstens  zehen  Prozent  auf  einmahl  eingefordert  werden,
und  es  muß  bei  diesen  folgenden  Einzahlungen  jeder  folgende  Zahlungs-Termin
auf  mindestens  drei  Monate  nach  dem  letztvorhergegangenen  Einzahlungs-Termine
hinausgerückt  und  mindestens  vierzehen  Tage  vor  dem  Einzahlungs-Termine
durch  die  Blätter  der  Gesellschaft  bekannt  gemacht  werden.

Jedem  Aktionär  bleibt  es  freigestellt,  bei  der  ersten  Prozent-Einzahlung
den  ganzen  Aktien-Betrag,  oder  bei  einer  folgenden  Prozent-Einzahlung  den
alsdann  bis  zur  vollen  Einzahlung  verbleibenden  Aktien  -Betrag  einzuzahlen.