164
waltungsrathes unterzeichnet und in das Aktien-Buch der Gesellschaft eingetragen,
welches ebenso wie die Aktien selbst Vor= und Zunamen, Stand und
Wohnort der Aktionäre angeben muß. Das Aktien-Buch, in welches selbstredend
auch alle Besitzwechsel eingetragen werden, weist der Gesellschaft gegenüber
die Inhaber der Aktien nach. Seine Führung unterliegt der in jeder
Sitzung vorzunehmenden Kontrole des Verwaltungsrathes. Zu Unschreibungen
von Aktien (und Interims-Quittungen §. 12) ist der Nachweis des Titels
und der schriftliche Antrag des neuen Besitzers unter Vorlegung der Aktie
(Interims-Quittung) erforderlich. Der Verwaltungsrath hat das Recht, aber
nicht die Verpflichtung, die formelle Gültigkeit der zum Nachweise des Besttzwechsels
vorgelegten Urkunden zu prüfen.
Wenigstens drei seiner Mitglieder müssen den Besitzwechsel und die stattgehabte
Umschreibung auf der Aktie (Interims-Quittung) vermerken.
8. 68.
Die Aktie wird nach dem Formular A ausgefertigt, jedoch nur nach vollständiger
Einzahlung des vollen Betrages gegen Ueberreichung der betreffenden
sämmtlichen Interims-Quittungen ausgehändigt. Ueber die Prozent-Einzahlungen
werden auf den Namen lautende Interims-Quittungen nach dem beigefügten
Formular B ertheilt, die ebenfalls von wenigstens drei Mitgliedern
des Verwaltungsrathes unterzeichnet werden.
8. 7.
Die Altien-Beträge, für deren Einzahlung auf Höhe von fünfzig Prozent
im Falle der Uebertragung der Altie auf Andere der ursprüngliche Zeichner
neben dem spätern Erwerber der Gesellschaft unbedingt verhaftet bleibt, werden
in Prozenten eingefordert. Die Einforderung erfolgt von dem Verwaltungsrathe
durch die Blätter der Gesellschaft.
Es dürfen nach erfolgter Einzahlung von zwanzig Prozent zu einer der
folgenden Einzahlungen höchstens zehen Prozent auf einmahl eingefordert werden,
und es muß bei diesen folgenden Einzahlungen jeder folgende Zahlungs-Termin
auf mindestens drei Monate nach dem letztvorhergegangenen Einzahlungs-Termine
hinausgerückt und mindestens vierzehen Tage vor dem Einzahlungs-Termine
durch die Blätter der Gesellschaft bekannt gemacht werden.
Jedem Aktionär bleibt es freigestellt, bei der ersten Prozent-Einzahlung
den ganzen Aktien-Betrag, oder bei einer folgenden Prozent-Einzahlung den
alsdann bis zur vollen Einzahlung verbleibenden Aktien -Betrag einzuzahlen.