Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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(Nr. 1487.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des 
Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. Vom 2. März 1883. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1883/84 zur Bestreitung einmaliger 
Ausgaben: 
a) der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von. 10 823 254 Mark, 
  
b) der Marineverwaltung im Betrage von . .. .. ... 11 693 825 
e) der Eisenbahnverwaltung im Betrage von ... ... 1 870 000 
im ganzen bis zur Höhe von 24 387 079 Mark 
vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck 
in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein 
wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 
(Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
§. 2. 
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen- 
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. März 1883. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1883. 6
	        
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