Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen über die Verwaltung der
gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung Bestimmung treffen.
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde;
gegen die Verfügung der letzteren, durch welche die Genehmigung versagt oder
ertheilt oder die Vereinigung mehrerer Gemeinden angeordnet wird, steht den
betheiligten Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Be-
schwerde an die Zentralbehörde zu.
§. 13.
Sind in einer Gemeinde nicht mindestens fünfzig Personen vorhanden, für
welche die Gemeinde-Krankenversicherung einzutreten hat, oder ergiebt sich aus den
Jahresabschlüssen (§. 9 Absatz 3) einer Gemeinde, daß auch nach Erhöhung der
Versicherungsbeiträge auf zwei Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) die
Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützung fortlaufend Vorschüsse der Gemeinde-
kasse erfordert, so kann auf Antrag der Gemeinde deren Vereinigung mit einer
oder mehreren benachbarten Gemeinden zu gemeinsamer Krankenversicherung durch
die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet werden.
Trifft diese Voraussetzung für die Mehrzahl der einem weiteren Kommunal-
verbande angehörenden Gemeinden zu, so kann die höhere Verwaltungsbehörde
anordnen, daß der weitere Kommunalverband für die Gemeinde-Krankenversiche-
rung der ihm angehörenden Gemeinden an die Stelle der einzelnen Gemeinden
zu treten hat.
Ueber die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung sind in diesen
Fällen die erforderlichen Vorschriften nach Anhörung der betheiligten Gemeinden
und Verbände zu erlassen.
Gegen die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der höheren
Verwaltungsbehörde erlassenen Anordnungen und Vorschriften steht den betheiligten
Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an
die Zentralbehörde zu.
Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern können ohne ihre Ein-
willigung nur dann mit kleineren Gemeinden vereinigt werden, wenn ihnen die
Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung übertragen wird.
§. 14.
Eine auf Grund des §. 12 oder des §. 13 herbeigeführte Vereinigung kann
auf demselben Wege wieder aufgelöst werden, auf welchem sie herbeigeführt ist.
Durch Beschluß des weiteren Kommunalverbandes oder Verfügung der
höheren Verwaltungsbehörde kann die Auflösung nur auf Antrag einer der be-
theiligten Gemeinden herbeigeführt werden.
Ueber die Vertheilung eines etwa vorhandenen Reservefonds ist, falls die
Auflösung durch Beschluß erfolgt, durch diesen, falls sie von der höheren Ver-