Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen über die Verwaltung der 
gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung Bestimmung treffen. 
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; 
gegen die Verfügung der letzteren, durch welche die Genehmigung versagt oder 
ertheilt oder die Vereinigung mehrerer Gemeinden angeordnet wird, steht den 
betheiligten Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Be- 
schwerde an die Zentralbehörde zu. 
§. 13. 
Sind in einer Gemeinde nicht mindestens fünfzig Personen vorhanden, für 
welche die Gemeinde-Krankenversicherung einzutreten hat, oder ergiebt sich aus den 
Jahresabschlüssen (§. 9 Absatz 3) einer Gemeinde, daß auch nach Erhöhung der 
Versicherungsbeiträge auf zwei Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) die 
Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützung fortlaufend Vorschüsse der Gemeinde- 
kasse erfordert, so kann auf Antrag der Gemeinde deren Vereinigung mit einer 
oder mehreren benachbarten Gemeinden zu gemeinsamer Krankenversicherung durch 
die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet werden. 
Trifft diese Voraussetzung für die Mehrzahl der einem weiteren Kommunal- 
verbande angehörenden Gemeinden zu, so kann die höhere Verwaltungsbehörde 
anordnen, daß der weitere Kommunalverband für die Gemeinde-Krankenversiche- 
rung der ihm angehörenden Gemeinden an die Stelle der einzelnen Gemeinden 
zu treten hat. 
Ueber die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung sind in diesen 
Fällen die erforderlichen Vorschriften nach Anhörung der betheiligten Gemeinden 
und Verbände zu erlassen. 
Gegen die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der höheren 
Verwaltungsbehörde erlassenen Anordnungen und Vorschriften steht den betheiligten 
Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an 
die Zentralbehörde zu. 
Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern können ohne ihre Ein- 
willigung nur dann mit kleineren Gemeinden vereinigt werden, wenn ihnen die 
Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung übertragen wird. 
§. 14. 
Eine auf Grund des §. 12 oder des §. 13 herbeigeführte Vereinigung kann 
auf demselben Wege wieder aufgelöst werden, auf welchem sie herbeigeführt ist. 
 Durch Beschluß des weiteren Kommunalverbandes oder Verfügung der 
höheren Verwaltungsbehörde kann die Auflösung nur auf Antrag einer der be- 
theiligten Gemeinden herbeigeführt werden. 
Ueber die Vertheilung eines etwa vorhandenen Reservefonds ist, falls die 
Auflösung durch Beschluß erfolgt, durch diesen, falls sie von der höheren Ver-
	        
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