Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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waltungsbehörde angeordnet wird, in der die Auflösung anordnenden Verfügung 
Bestimmung zu treffen. 
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die 
Genehmigung zu einer beschlossenen Auflösung ertheilt oder versagt wird, oder 
durch welche die Auflösung angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und 
Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Zentral- 
behörde zu. 
§. 15. 
Für Gemeinden, welche nach den Landesgesetzen den nach Vorschrift dieses 
Gesetzes versicherungspflichtigen Personen Krankenunterstützung gewähren und da- 
gegen zur Erhebung bestimmter Beiträge berechtigt sind, gilt die landesgesetzlich 
geregelte Krankenversicherung als Gemeinde-Krankenversicherung im Sinne dieses 
Gesetzes, sofern die Unterstützung den Anforderungen dieses Gesetzes genügt und 
höhere Beiträge, als nach demselben zulässig sind, nicht erhoben werden. Eine 
hiernach etwa erforderliche Erhöhung der Unterstützung, oder Ermäßigung der 
Beiträge muß spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses 
Gesetzes herbeigeführt werden 
C. Orts-Krankenkassen. 
§. 16. 
Die Gemeinden sind berechtigt, für die in ihrem Bezirke beschäftigten ver- 
sicherungspflichtigen Personen Orts-Krankenkassen zu errichten, sofern die Zahl der 
in der Kasse zu versichernden Personen mindestens einhundert beträgt. 
Die Orts-Krankenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbszweige 
oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen errichtet werden. 
Die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen für mehrere Gewerbszweige 
oder Betriebsarten ist zulässig, wenn die Zahl der in den einzelnen Gewerbszweigen 
und Betriebsarten beschäftigten Personen weniger als einhundert beträgt. 
Gewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert Personen oder 
mehr beschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebsarten 
zu einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in 
ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die Errichtung 
der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle Widerspruch 
erhoben , so entscheidet über die Zulässigkeit der Errichtung die höhere Verwaltungsbehörde. 
 
§. 17. 
Durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde 
verpflichtet werden, für die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart
	        
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