— 79 —
waltungsbehörde angeordnet wird, in der die Auflösung anordnenden Verfügung
Bestimmung zu treffen.
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die
Genehmigung zu einer beschlossenen Auflösung ertheilt oder versagt wird, oder
durch welche die Auflösung angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und
Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Zentral-
behörde zu.
§. 15.
Für Gemeinden, welche nach den Landesgesetzen den nach Vorschrift dieses
Gesetzes versicherungspflichtigen Personen Krankenunterstützung gewähren und da-
gegen zur Erhebung bestimmter Beiträge berechtigt sind, gilt die landesgesetzlich
geregelte Krankenversicherung als Gemeinde-Krankenversicherung im Sinne dieses
Gesetzes, sofern die Unterstützung den Anforderungen dieses Gesetzes genügt und
höhere Beiträge, als nach demselben zulässig sind, nicht erhoben werden. Eine
hiernach etwa erforderliche Erhöhung der Unterstützung, oder Ermäßigung der
Beiträge muß spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes herbeigeführt werden
C. Orts-Krankenkassen.
§. 16.
Die Gemeinden sind berechtigt, für die in ihrem Bezirke beschäftigten ver-
sicherungspflichtigen Personen Orts-Krankenkassen zu errichten, sofern die Zahl der
in der Kasse zu versichernden Personen mindestens einhundert beträgt.
Die Orts-Krankenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbszweige
oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen errichtet werden.
Die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen für mehrere Gewerbszweige
oder Betriebsarten ist zulässig, wenn die Zahl der in den einzelnen Gewerbszweigen
und Betriebsarten beschäftigten Personen weniger als einhundert beträgt.
Gewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert Personen oder
mehr beschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebsarten
zu einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in
ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die Errichtung
der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle Widerspruch
erhoben , so entscheidet über die Zulässigkeit der Errichtung die höhere Verwaltungsbehörde.
§. 17.
Durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde
verpflichtet werden, für die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart