Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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beschäftigten Personen eine Orts-Krankenkasse zu errichten, wenn dies von Be- 
theiligten beantragt wird und diesem Antrage, nachdem sämmtlichen Betheiligten 
zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit gegeben ist, mehr als die Hälfte derselben 
und mindestens einhundert beitreten. 
Dasselbe gilt von der Errichtung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse für 
mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten, wenn dem Antrage mehr als die 
Hälfte der in jedem Gewerbszweige oder in jeder Betriebsart beschäftigten Per- 
sonen und im ganzen mindestens einhundert beitreten. 
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die 
Errichtung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse angeordnet wird, steht der Ge- 
meinde innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu. 
Gemeinden, welche dieser Verpflichtung innerhalb der von der höheren 
Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist nicht nachkommen, dürfen von den- 
jenigen Personen, für welche die Errichtung einer Orts-Krankenkasse angeordnet 
ist, Versicherungsbeiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung (§. 5 Absatz 2) nicht 
erheben. 
§ 18. 
Beträgt die Zahl der in einem Gewerbszweige oder einer Betriebsart 
beschäftigten Personen weniger als einhundert, so kann die Errichtung einer Orts- 
Krankenkasse gestattet werden, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse in 
einer von der höheren Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sicher- 
gestellt ist. 
§. 19. 
Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Orts-Krankenkasse 
errichtet wird, sind in dem Kassenstatut (§. 23) zu bezeichnen. 
Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen 
werden, soweit sie versicherungspflichtig sind, mit dem Tage, an welchem sie in 
die Beschäftigung eintreten, Mitglieder der Kasse, sofern sie nicht nachweislich 
einer der übrigen in §. 4 benannten Kassen angehören. 
Soweit sie nicht versicherungspflichtig sind, haben sie das Recht, der Kasse 
beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei 
dem Kassenvorstande oder der auf Grund des §. 49 Absatz 3 errichteten Melde- 
stelle, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur 
Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. 
Der Austritt ist versicherungspflichtigen Personen mit dem Schlusse des 
Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben spätestens drei Monate zuvor 
bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritte nachweisen, daß sie Mit- 
glieder einer der übrigen in §. 4 bezeichneten Kassen geworden sind. 
Die Mitgliedschaft nichtversicherungspflichtiger Personen erlischt, wenn 
sie die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet 
haben.
	        
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