Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

— 81 — 
§. 20. 
Die Orts-Krankenkassen sollen mindestens gewähren: 
 
. 
 
1. eine Krankenunterstützung, welche nach §§. 6, 7, 8 mit der Maßgabe 
zu bemessen ist, daß der durchschnittliche Tagelohn derjenigen Klassen 
der Versicherten, für welche die Kasse errichtet wird, soweit er drei 
Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet, an die Stelle des orts- 
üblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter tritt; 
2. eine gleiche Unterstützung an Wöchnerinnen auf die Dauer von drei 
Wochen nach ihrer Niederkunft; 
3. für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbegeld im zwanzigfachen 
Betrage des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8). 
  
Die Feststellung des durchschnittlichen Tagelohnes kann auch unter Berück- 
sichtigung der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden 
Verschiedenheiten klassenweise erfolgen. Der durchschnittliche Tagelohn einer Klasse 
darf in diesem Falle nicht über den Betrag von vier Mark und nicht unter den 
Betrag des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) festgestellt werden. 
§. 21. 
Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Orts-Krankenkassen 
ist in folgendem Umfange zulässig: 
 
 
1. Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum 
als dreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden. 
2. Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag und zwar bis zu 
drei Viertel des durchschnittlichen Tagelohnes (§. 20) festgesetzt werden; 
neben freier ärztlicher Behandlung und Arznei können auch andere als 
die im §. 6 bezeichneten Heilmittel gewährt werden. 
3. Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann Kranken- 
geld bis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohnes (§. 20) auch 
solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen 
aus ihrem Lohne bestritten haben. 
4. Wöchnerinnen kann die Krankenunterstützung bis zur Dauer von sechs 
Wochen nach ihrer Niederkunft gewährt werden. 
5. Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel können 
für erkrankte Familienangehörige der Kassenmitglieder, sofern sie nicht 
selbst dem Krankenversicherungszwange unterliegen, gewährt werden. 
Unter derselben Voraussetzung kann für Ehefrauen der Kassenmitglieder 
im Falle der Entbindung die nach Nr. 4 zulässige Krankenunterstützung 
gewährt werden. 
Reichs. Gesetzbl. 1883. 16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.