— 81 —
§. 20.
Die Orts-Krankenkassen sollen mindestens gewähren:
.
1. eine Krankenunterstützung, welche nach §§. 6, 7, 8 mit der Maßgabe
zu bemessen ist, daß der durchschnittliche Tagelohn derjenigen Klassen
der Versicherten, für welche die Kasse errichtet wird, soweit er drei
Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet, an die Stelle des orts-
üblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter tritt;
2. eine gleiche Unterstützung an Wöchnerinnen auf die Dauer von drei
Wochen nach ihrer Niederkunft;
3. für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbegeld im zwanzigfachen
Betrage des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8).
Die Feststellung des durchschnittlichen Tagelohnes kann auch unter Berück-
sichtigung der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden
Verschiedenheiten klassenweise erfolgen. Der durchschnittliche Tagelohn einer Klasse
darf in diesem Falle nicht über den Betrag von vier Mark und nicht unter den
Betrag des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) festgestellt werden.
§. 21.
Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Orts-Krankenkassen
ist in folgendem Umfange zulässig:
1. Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum
als dreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden.
2. Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag und zwar bis zu
drei Viertel des durchschnittlichen Tagelohnes (§. 20) festgesetzt werden;
neben freier ärztlicher Behandlung und Arznei können auch andere als
die im §. 6 bezeichneten Heilmittel gewährt werden.
3. Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann Kranken-
geld bis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohnes (§. 20) auch
solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen
aus ihrem Lohne bestritten haben.
4. Wöchnerinnen kann die Krankenunterstützung bis zur Dauer von sechs
Wochen nach ihrer Niederkunft gewährt werden.
5. Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel können
für erkrankte Familienangehörige der Kassenmitglieder, sofern sie nicht
selbst dem Krankenversicherungszwange unterliegen, gewährt werden.
Unter derselben Voraussetzung kann für Ehefrauen der Kassenmitglieder
im Falle der Entbindung die nach Nr. 4 zulässige Krankenunterstützung
gewährt werden.
Reichs. Gesetzbl. 1883. 16