Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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6. Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den zwanzigfachen Betrag 
und zwar bis zum vierzigfachen Betrage des ortsüblichen Tagelohnes 
(§. 8) erhöht werden. 
7. Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassenmitgliedes kann, 
sofern diese Personen nicht selbst dem Versicherungszwange unterliegen, 
ein Sterbegeld und zwar für erstere im Betrage bis zu zwei Dritteln, 
für letztere bis zur Hälfte des für das Mitglied festgestellten Sterbe- 
geldes gewährt werden. 
Auf weitere Unterstützungen, namentlich auf Invaliden-, Wittwen- und 
Waisenunterstützungen, dürfen die Leistungen der Orts-Krankenkasse nicht aus- 
gedehnt werden. 
  
§. 22. 
Die Beiträge zu den Orts-Krankenkassen sind in Prozenten des durchschnitt- 
lichen Tagelohnes (§. 20) so zu bemessen, daß sie unter Einrechnung der etwaigen 
sonstigen Einnahmen der Kasse ausreichen, um die statutenmäßigen Unterstützungen, 
die Verwaltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung des Reserve- 
fonds (§. 32) erforderlichen Rücklagen zu decken. 
§. 23. 
Für jede Orts-Krankenkasse ist von der Gemeindebehörde nach Anhörung 
der Betheiligten oder von Vertretern derselben ein Kassenstatut zu errichten. 
Dasselbe muß Bestimmung treffen: 
1. über die Klassen der dem Krankenversicherungszwange unterliegenden 
Personen, welche der Kasse als Mitglieder angehören sollen; 
2. über Art und Umfang der Unterstützungen; 
3. über die Höhe der Beiträge; 
4. über die Bildung des Vorstandes und den Umfang seiner Befugnisse; 
5. über die Zusammensetzung und Berufung der Generalversammlung und 
über die Art ihrer Beschlußfassung; 
6. über die Abänderung des Statuts; 
7. über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung. 
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zweck der 
Kasse nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft. 
§. 24. 
Das Kassenstatut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 
Bescheid ist innerhalb sechs Wochen zu ertheilen. Die Genehmigung darf nur
	        
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