Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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versagt werden, wenn das Statut den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügt. 
Wird die Genehmigung versagt, so sind die Gründe mitzutheilen. Der versagende 
Bescheid kann im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht 
besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 
der Gewerbeordnung angefochten werden. 
Abänderungen des Statuts unterliegen der gleichen Vorschrift. 
§. 25. 
Die Orts-Krankenkasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Ver- 
bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur das 
Vermögen der Kasse. 
§ 26. 
Für sämmtliche Kassenmitglieder beginnt das Recht auf die Unterstützungen 
der Kasse zum Betrage der gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§. 20) mit 
dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der Kasse geworden sind (§. 19). Von 
Kassenmitgliedern, welche nachweisen, daß sie bereits einer anderen Krankenkasse 
angehört oder Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung geleistet haben, und daß 
zwischen dem Zeitpunkte, mit welchem sie aufgehört haben, einer solchen Kranken- 
kasse anzugehören oder Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung zu leisten, und 
dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der Orts-Krankenkasse geworden sind, 
nicht mehr als dreizehn Wochen liegen, darf ein Eintrittsgeld nicht erhoben werden. 
Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann durch 
Kassenstatut bestimmt werden, daß das Recht auf die Unterstützungen der Kasse 
erst nach Ablauf einer Karenzzeit beginnt, und daß neu eintretende Kassenmitglieder 
ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. Die Karenzzeit darf den Zeitraum von sechs 
Wochen, das Eintrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden 
Kassenbeitrages nicht übersteigen. 
Kassenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert 
find, ist die statutenmäßige Krankenunterstützung soweit zu kürzen, als sie, zusammen 
mit der aus anderweiter Versicherung bezogenen Krankenunterstützung, den vollen 
Betrag ihres durchschnittlichen Tagelohnes übersteigen würde. Durch das Kassen- 
statut kann diese Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden. 
Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden: 
1. daß Kassenmitglieder, welche die Kasse wiederholt durch Betrug ge- 
schädigt haben, von der Mitgliedschaft auszuschließen sind; 
2. daß Mitgliedern, welche sich die Krankheit vorsätzlich, oder durch schuld- 
hafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunk- 
fälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, das 
statutenmäßige Krankengeld gar nicht, oder nur theilweise zu gewähren ist 
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