Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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3. daß einem Mitgliede, welches die statutenmäßige Krankenunterstützung 
ununterbrochen oder im Laufe eines Kalenderjahres für dreizehn Wochen 
bezogen hat, bei Eintritt einer neuen Krankheit nur der gesetzliche 
Mindestbetrag der Krankenunterstützung und die volle statutenmäßige 
Krankenunterstützung erst wieder gewährt wird, wenn zwischen der letzten 
Unterstützung und dem Eintritte der neuen Krankheit ein Zeitraum von 
dreizehn Wochen oder mehr liegt; 
4. daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und 
freiwillig der Kasse beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs 
Wochen vom Beitritte ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung 
erhalten; 
5. daß auch andere als die in den §§. 1 bis 3 genannten Personen als 
Mitglieder der Kasse ausgenommen werden können. 
Abänderungen des Statuts, durch welche die bisherigen Kassenleistungen 
herabgesetzt werden, finden auf solche Mitglieder, welchen bereits zur Zeit der 
Abänderung ein Unterstützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit zusteht, für 
die Dauer dieser Krankheit keine Anwendung. 
§. 27. 
Kassenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft begründenden Be- 
schäftigung ausscheiden, und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge 
welcher sie Mitglieder einer anderen der in den §§. 16, 59, 69, 73, 74 bezeichneten 
Krankenkassen werden, bleiben so lange Mitglieder,  als sie sich im Gebiete des 
Deutschen Reichs aufhalten, sofern sie ihre dahin gehende Absicht binnen einer 
Woche dem Kassenvorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen statutenmäßigen 
Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermine ist der ausdrücklichen Anzeige gleich 
zu erachten. 
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei auf einander folgenden 
Zahlungsterminen nicht geleistet werden. 
Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirke der 
Gemeinde sich aufhaltende Mitglieder der im ersten Absatze bezeichneten Art an 
die Stelle der im §. 6 Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Leistungen eine Erhöhung des 
Krankengeldes um die Hälfte seines Betrages tritt. 
Ueber die Einsendung der Beiträge, die Auszahlung der Unterstützungen 
und die Krankenkontrole für die nicht im Bezirke der Gemeinde sich aufhaltenden 
Personen hat das Kassenstatut Bestimmung zu treffen. 
§. 28. 
Kassenmitglieder, welche erwerbslos werden, behalten für die Dauer der 
Erwerbslosigkeit, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum, als sie der Kasse an-
	        
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