Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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gehört haben, und höchstens für drei Wochen ihre Ansprüche auf die gesetzlichen 
Mindestleistungen der Kasse. 
§. 29. 
Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund dieses 
Gesetzes und des Kassenstatuts festgestellten Beiträgen verpflichtet. 
Zu anderen Zwecken als den statutenmäßigen Unterstützungen, der statuten- 
mäßigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der 
Verwaltungskosten dürfen weder Beiträge von Mitgliedern erhoben werden, noch 
Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen. 
§. 30. 
Entstehen Zweifel darüber, ob die im Kassenstatut vorgenommene Bemessung 
der Beiträge der Anforderung des §. 22 entspricht, so hat die höhere Verwaltungs- 
behörde vor der Ertheilung der Genehmigung eine sachverständige Prüfung her- 
beizuführen und, falls diese die Unzulänglichkeit der Beiträge ergiebt, die Er- 
theilung der Genehmigung von einer Erhöhung der Beiträge oder einer Minderung 
der Unterstützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag (§. 20) abhängig 
zu machen. 
§. 31. 
Bei der Errichtung der Kasse dürfen die Beiträge, soweit sie den Kassen- 
mitgliedern selbst zur Last fallen (vergl. §. 52), nicht über zwei Prozent des durch- 
schnittlichen Tagelohnes (§. 20) festgesetzt werden, sofern solches nicht zur Deckung 
der Mindestleistungen der Kasse (§. 20) erforderlich ist. 
Eine spätere Erhöhung der Beiträge über diesen Betrag, welche nicht zur 
Deckung der Mindestleistungen erforderlich wird, ist nur bis zur Höhe von drei 
Prozent des durchschnittlichen Tagelohnes und nur dann zulässig, wenn dieselbe 
sowohl von der Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (vergl. §. 38) 
als von derjenigen der Kassenmitglieder beschlossen wird. 
§. 32. 
Die Orts-Krankenkasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage einer 
durchschnittlichen Jahresausgabe anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser 
Höhe zu ergänzen. 
So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben 
mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zuzuführen. 
§. 33. 
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß die Einnahmen der- 
selben zur Deckung ihrer Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur Ansammlung 
und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so ist entweder unter Berück-
	        
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