Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglich 
zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse 
erworben sind, sind bei der Aufsichtsbehörde oder nach deren Anweisung ver- 
wahrlich niederzulegen. 
Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die 
Gelder Bevormundeter angelegt werden. 
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder Be- 
vormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in Schuld- 
verschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundes- 
staate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung aus- 
gestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen 
Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen 
gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von deutschen 
kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden etc.) oder von deren 
Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar sind, oder 
einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder 
bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden. 
§. 41. 
Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den 
vorgeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die Krankheits- 
und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen, 
sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzureichen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, über Art und Form der 
Rechnungsführung Vorschriften zu erlassen. 
§. 42. 
Die Mitglieder des Vorstandes, sowie Rechnungs- und Kassenführer haften 
der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. 
Verwenden sie verfügbare Gelder der Kasse in ihrem Nutzen, so können sie 
unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung durch die Aufsichtsbehörde angehalten 
werden, das in ihrem Nutzen verwendete Geld von Beginn der Verwendung an 
zu verzinsen. Den Zinsfuß bestimmt die Aufsichtsbehörde nach ihrem Ermessen 
auf acht bis zwanzig vom Hundert. 
Handeln sie absichtlich zum Nachtheile der Kasse, so unterliegen sie der Be- 
stimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs. 
§. 43. 
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Beschlüsse zur Er- 
richtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen für ihre Bezirke vereinigen.
	        
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