Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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a) um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens, 
b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Er- 
werbsunfähigkeit zu gewährende Rente, 
c) um den Ersatz der Beerdigungskosten; 
2. in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft. 
Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Ent- 
schädigungen in den Fällen der Ziffer 1 und 2 durch einen Ausschuß des Sektions- 
vorstandes oder durch eine besondere Kommission oder durch örtliche Beauftragte 
(Vertrauensmänner) und in den Fällen der Ziffer 2 auch durch den Sektions- 
vorstand oder durch einen Ausschuß des Genossenschaftsvorstandes zu bewirken ist. 
Vor der Feststellung der Entschädigung ist dem Entschädigungsberechtigten 
durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren dieselbe zu bemessen ist, Ge- 
legenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu äußern. 
§. 58. 
Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls getödtet, so haben die im 
§. 57 bezeichneten Genossenschaftsorgane sofort nach Abschluß der Untersuchung 
(§8. 53 bis 56) oder, falls der Tod erst später eintritt, sobald sie von demselben 
Kenntniß erlangt haben, die Feststellung der Entschädigung vorzunehmen. 
Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls körperlich verletzt, so ist 
sobald als möglich die ihnen zu gewährende Entschädigung festzustellen. 
Für diejenigen verletzten Personen, für welche noch nach Ablauf von drei- 
zehn Wochen eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung der erlittenen Ver- 
letzungen nothwendig ist, hat sich die Feststellung zunächst mindestens auf die bis 
zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu erstrecken. 
Die weitere Entschädigung ist, sofern deren Feststellung früher nicht möglich ist, 
nach Beendigung des Heilverfahrens unverzüglich zu bewirken. 
In den Fällen des Absatzes 2 und 3 ist bis zur definitiven Feststellung der 
Entschädigung noch vor Beendigung des Heilverfahrens vorläufig eine Entschädigung 
zuzubilligen. 
§. 59. 
Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amts- 
wegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem 
zuständigen Vorstande anzumelden. 
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, 
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später 
bemerkbar geworden sind oder daß der Entschädigungsberechtigte von der Ver- 
folgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse 
abgehalten worden ist. 
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe 
der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls ist der Entschädigungsanspruch 
durch schriftlichen Bescheid abzulehnen. 
Reichs-Gesetzbl. 1884. 24
	        
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