Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den 
Mitgliedern eine angemessene Frist zu bewilligen; 
2. über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von 
Unfällen zu beobachtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwider— 
handelnden mit Geldstrafen bis zu sechs Mark. 
Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung ist die gutachtliche Aeuße- 
rung der Vorstände derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit 
haben sollen, oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen nicht eingetheilt ist, des 
Genossenschaftsvorstandes beizufügen. 
§. 79. 
Die im §. 41 bezeichneten Vertreter der Arbeiter sind zu der Berathung 
und Beschlußfassung der Genossenschafts= oder Sektionsvorstände über diese Vor- 
schriften zuzuziehen. Dieselben haben dabei volles Stimmrecht. Das über die 
Verhandlungen aufzunehmende Protokoll, aus welchem die Abstimmung der Ver- 
treter der Arbeiter ersichtlich sein muß, ist dem Reichs-Versicherungsamt vorzulegen. 
Die genehmigten Vorschriften sind den höheren Verwaltungsbehörden, auf 
deren Bezirke dieselben sich erstrecken, durch den Genossenschaftsvorstand mitzutheilen. 
§. 80. 
Die im §. 78 Ziffer 1 vorgesehene höhere Einschätzung des Betriebes, sowie 
die Festsetzung von Zuschlägen erfolgt durch den Vorstand der Genossenschaft, die 
Festsetzung der im §. 78 Ziffer 2 vorgesehenen Geldstrafen durch den Vorstand 
der Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse, oder wenn eine solche für den Betrieb nicht 
errichtet ist, durch die Ortspolizeibehörde. In beiden Fällen findet binnen zwei 
Wochen nach der Zustellung der bezüglichen Verfügung die Beschwerde statt. 
Ueber dieselbe entscheidet im ersten Falle das Reichs-Versicherungsamt, im zweiten 
Falle die der Ortspolizeibehörde unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde. 
Die Geldstrafen (§. 78 Ziffer 2) fließen in die Krankenkasse, welcher der 
zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung angehört. · 
§.81. 
Die von den Landesbehörden für bestimmte Industriezweige oder Betriebs— 
arten zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Anordnungen sollen, sofern 
nicht Gefahr im Verzuge ist, den betheiligten Genossenschaftsvorständen oder 
Sektionsvorständen zur Begutachtung nach Maßgabe des §. 78 vorher mitgetheilt 
werden. Dabei findet der §. 79 entsprechende Anwendung. 
Ueberwachung der Betriebe. 
§. 82. 
Die Genossenschaften sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung der zur 
Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen, von den Ein- 
richtungen der Betriebe, soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder
	        
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