Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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dazu  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  durch  Geldstrafen  bis  zu  einhundert  Mark
angehalten  werden.
§.  86.

Die  durch  die  Ueberwachung  und  Kontrole  der  Betriebe  entstehenden  Kosten
gehören  zu  den  Verwaltungskosten  der  Genossenschaft.  Soweit  dieselben  in  baaren
Auslagen  bestehen,  können  sie  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft  dem  Betriebsunternehmer
  auferlegt  werden,  wenn  derselbe  durch  Nichterfüllung  der  ihm
obliegenden  Verpflichtungen  zu  ihrer  Aufwendung  Anlaß  gegeben  hat.  Gegen
die  Auferlegung  der  Kosten  findet  binnen  zwei  Wochen  nach  Zustellung  des  Beschlusses
  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt  statt.  Die  Beitreibung
derselben  erfolgt  in  derselben  Weise,  wie  die  der  Gemeindeabgaben.

VIII.  Das  Reichs-Versicherungsamt.
Organisation.
§.  87.

Die  Genossenschaften  unterliegen  in  Bezug  auf  die  Befolgung  dieses  Gesetzes
der  Beaufsichtigung  des  Reichs-Versicherungsamts.

Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  seinen  Sitz  in  Berlin.  Es  besteht  aus
mindestens  drei  ständigen  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden,  und  aus
acht  nichtständigen  Mitgliedern.

Der  Vorsitzende  und  die  übrigen  ständigen  Mitglieder  werden  auf  Vorschlag
des  Bundesraths  vom  Kaiser  auf  Lebenszeit  ernannt.  Von  den  nichtständigen
Mitgliedern  werden  vier  vom  Bundesrath  aus  seiner  Mitte,  und  je  zwei  mittelst
schriftlicher  Abstimmung  von  den  Genossenschaftsvorständen  und  von  den  Vertretern
  der  versicherten  Arbeiter  (§.  41)  aus  ihrer  Mitte  in  getrennter  Wahlhandlung
  unter  Leitung  des  Reichs-Versicherungsamts  gewählt.  Die  Wahl  erfolgt
  nach  relativer  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.
Die  Amtedauer  der  nichtständigen  Mitglieder  währt  vier  Jahre.  Das  Stimmenverhältniß
  der  einzelnen  Wahlkörper  bei  der  Wahl  der  nichtständigen  Mitglieder
bestimmt  der  Bundesrath  unter  Berücksichtigung  der  Zahl  der  versicherten  Personen.

Für  jedes  durch  die  Genossenschaftsvorstände  sowie  durch  die  Vertreter  der
Arbeiter  gewählte  Mitglied  sind  ein  erster  und  ein  zweiter  Stellvertreter  zu  wählen,
welche  dasselbe  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  haben.  Scheidet  ein  solches
Mitglied  während  der  Wahlperiode  aus,  so  haben  für  den  Rest  derselben  die  Stellvertreter
  in  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  als  Mitglied  einzutreten.

Die  übrigen  Beamten  des  Reichs-Versicherungsamts  werden  vom  Reichskanzler
  ernannt.

Zuständigkeit.
§.  88.

Die  Aufsicht  des  Reichs-Versicherungsamts  über  den  Geschäftsbetrieb  der
Genossenschaften  hat  sich  auf  die  Beobachtung  der  gesetzlichen  und  statutarischen