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dazu von dem Reichs-Versicherungsamt durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark
angehalten werden.
§. 86.
Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden Kosten
gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. Soweit dieselben in baaren
Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der Genossenschaft dem Betriebsunternehmer
auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm
obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen
die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses
die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt statt. Die Beitreibung
derselben erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben.
VIII. Das Reichs-Versicherungsamt.
Organisation.
§. 87.
Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes
der Beaufsichtigung des Reichs-Versicherungsamts.
Das Reichs-Versicherungsamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus
mindestens drei ständigen Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, und aus
acht nichtständigen Mitgliedern.
Der Vorsitzende und die übrigen ständigen Mitglieder werden auf Vorschlag
des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Von den nichtständigen
Mitgliedern werden vier vom Bundesrath aus seiner Mitte, und je zwei mittelst
schriftlicher Abstimmung von den Genossenschaftsvorständen und von den Vertretern
der versicherten Arbeiter (§. 41) aus ihrer Mitte in getrennter Wahlhandlung
unter Leitung des Reichs-Versicherungsamts gewählt. Die Wahl erfolgt
nach relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Die Amtedauer der nichtständigen Mitglieder währt vier Jahre. Das Stimmenverhältniß
der einzelnen Wahlkörper bei der Wahl der nichtständigen Mitglieder
bestimmt der Bundesrath unter Berücksichtigung der Zahl der versicherten Personen.
Für jedes durch die Genossenschaftsvorstände sowie durch die Vertreter der
Arbeiter gewählte Mitglied sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen,
welche dasselbe in Behinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein solches
Mitglied während der Wahlperiode aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter
in der Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglied einzutreten.
Die übrigen Beamten des Reichs-Versicherungsamts werden vom Reichskanzler
ernannt.
Zuständigkeit.
§. 88.
Die Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts über den Geschäftsbetrieb der
Genossenschaften hat sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen