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tretern der versicherten Arbeiter (§. 41) aus ihrer Mitte mittelst schriftlicher Ab-
stimmung unter Leitung des Landes-Versicherungsamts gewählt. Das Stimmen-
verhältniß der einzelnen Wahlkörper bestimmt die Landesregierung unter Berück-
sichtigung der Zahl der in den betreffenden Genossenschaften versicherten Personen.
Im übrigen finden die Bestimmungen des §. 87 über die Wahl, die Amtsdauer
und die Stellvertretung dieser nichtständigen Mitglieder gleichmäßig Anwendung.
Solange eine Wahl der Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter
nicht zu Stande kommt, werden Vertreter der Betriebsunternehmer und der Ver-
sicherten von der Landes-Zentralbehörde ernannt.
Die Beschlußfassung des Landes-Versicherungsamts in den im §. 90 unter
b bis e bezeichneten Angelegenheiten ist durch die Anwesenheit von drei ständigen
und zwei nichtständigen Mitgliedern bedingt, zu welchen in den Fällen zu b und c
außerdem zwei richterliche Beamte zuzuziehen sind.
Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landes-Ver-
sicherungsamt, sowie die den nichtständigen Mitgliedern zu gewährende Vergütung
werden durch die Landesregierung geregelt.
IX. Schluß= und Strafbestimmungen.
Knappschafts-Berufsgenossenschaften .
§. 94.
Unternehmer von Betrieben, welche landesgesetzlich bestehenden Knappschafts-
verbänden angehören, können auf Antrag der Vorstände der letzteren nach Maß-
gabe der §§. 12 ff. vom Bundesrath zu Knappschafts-Berufsgenossenschaften ver-
einigt werden. »
Die Knappschafts-Berufsgenossenschaften können durch Statut bestimmen:
a) daß die Entschädigungsbeträge auch über fünfzig Prozent hinaus (§. 29)
von denjenigen Sektionen zu tragen sind, in deren Bezirken die Unfälle
eingetreten sind;
b) daß den Knappschaftsältesten die Funktionen der im §. 41 bezeichneten
Vertreter der Arbeiter übertragen werden;
c) daß Knappschaftsälteste stimmberechtigte Mitglieder des Genossenschafts-
vorstandes oder, sofern die Knappschafts-Berufsgenossenschaft in Sektionen
getheilt ist, der Sektionsvorstände sind;
d) daß die Auszahlung der Entschädigungen durch die Knappschaftskassen
bewirkt wird (§. 69).
Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten.
§. 95.
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und deren Hinter-
bliebene können einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen
Schadens nur gegen diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Re-