Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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tretern  der  versicherten  Arbeiter  (§.  41)  aus  ihrer  Mitte  mittelst  schriftlicher  Abstimmung
  unter  Leitung  des  Landes-Versicherungsamts  gewählt.  Das  Stimmenverhältniß
  der  einzelnen  Wahlkörper  bestimmt  die  Landesregierung  unter  Berücksichtigung
  der  Zahl  der  in  den  betreffenden  Genossenschaften  versicherten  Personen.
Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  des  §.  87  über  die  Wahl,  die  Amtsdauer
und  die  Stellvertretung  dieser  nichtständigen  Mitglieder  gleichmäßig  Anwendung.
Solange  eine  Wahl  der  Vertreter  der  Genossenschaftsvorstände  und  der  Arbeiter
nicht  zu  Stande  kommt,  werden  Vertreter  der  Betriebsunternehmer  und  der  Versicherten
  von  der  Landes-Zentralbehörde  ernannt.

Die  Beschlußfassung  des  Landes-Versicherungsamts  in  den  im  §.  90  unter
b  bis  e  bezeichneten  Angelegenheiten  ist  durch  die  Anwesenheit  von  drei  ständigen
und  zwei  nichtständigen  Mitgliedern  bedingt,  zu  welchen  in  den  Fällen  zu  b  und  c
außerdem  zwei  richterliche  Beamte  zuzuziehen  sind.

Die  Formen  des  Verfahrens  und  der  Geschäftsgang  bei  dem  Landes-Versicherungsamt,
  sowie  die  den  nichtständigen  Mitgliedern  zu  gewährende  Vergütung
werden  durch  die  Landesregierung  geregelt.

IX.  Schluß=  und  Strafbestimmungen.

Knappschafts-Berufsgenossenschaften    .
§.  94.

Unternehmer  von  Betrieben,  welche  landesgesetzlich  bestehenden  Knappschaftsverbänden
  angehören,  können  auf  Antrag  der  Vorstände  der  letzteren  nach  Maßgabe
  der  §§.  12  ff.  vom  Bundesrath  zu  Knappschafts-Berufsgenossenschaften  vereinigt
  werden.  »

Die  Knappschafts-Berufsgenossenschaften  können  durch  Statut  bestimmen:

a)  daß  die  Entschädigungsbeträge  auch  über  fünfzig  Prozent  hinaus  (§.  29)
von  denjenigen  Sektionen  zu  tragen  sind,  in  deren  Bezirken  die  Unfälle
eingetreten  sind;

b)  daß  den  Knappschaftsältesten  die  Funktionen  der  im  §.  41  bezeichneten
Vertreter  der  Arbeiter  übertragen  werden;

c)  daß  Knappschaftsälteste  stimmberechtigte  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes
  oder,  sofern  die  Knappschafts-Berufsgenossenschaft  in  Sektionen
getheilt  ist,  der  Sektionsvorstände  sind;

d)  daß  die  Auszahlung  der  Entschädigungen  durch  die  Knappschaftskassen
bewirkt  wird  (§.  69).

Haftpflicht  der  Betriebsunternehmer  und  Betriebsbeamten.

§.  95.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  versicherten  Personen  und  deren  Hinterbliebene
  können  einen  Anspruch  auf  Ersatz  des  in  Folge  eines  Unfalls  erlittenen
Schadens  nur  gegen  diejenigen  Betriebsunternehmer,  Bevollmächtigten  oder  Re-