Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

   Uebersicht 
der 
Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern auf 
die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise 
bewilligt werden. 
  
  
  
  
  
Betrag 
de Nr. Steuergebiete. Maßstab. der der Bemerkungen. 
fen   Uebergangs- Ausfuhr- Bemerkungen 
Lau abgabe vergütung 
Mark. Pf. Mark. Pf. 
I. Von Bier. 
1. Preußen, Sachsen, Hessen, Mecklen- Die Ausfuhrverg itung wird nur für solches 
burg= Schwerin, Sachsen= Weimar FeEee enonng aunee 
ausschließlich des Vordergerichts Stärke, und im Falle der Mitverwenldung 
Ostheim, Mecklenburg= Strelitz, von höher als mit 2 Mark für 50 Kilogramm 
Oldenburg, Braunschweig Sachsen= besteuerten Malzsurrogaten — . 
Meiningen, Sachsen= Altenburg, dem Steuerwerthe von . 
Sachsen=Coburg=Gotha ausschließ- Menge von Braustoffen auf jedes Hektoliter erzeugten Biers verwendet worden  sind. Das 
lich des Amts Königsberg, An- Bier muß der Regel nach in einer Menge 
halt, Schwarzburg= Sondershausen, von mindestens 2 Hektoliter ausgehen. 
Schwarzburg=Rudolstadt, Waldeck, 
Reuß d. L., Reuß j. L., Schaumburg- 
Lippe, Lippe, Lübeck, die in die Zoll- 
grenzen eingeschlossenen Gebietstheile 
Bremens und Hamburgs, Luxemburg 1 Hektoliter 2 1 
2. Bayern, das Großherzoglich sächsische 
Vordergericht Ostheim und das 
Herzoglich sachsen-coburg-gothaische 
 braunes Bier 1 Hektoliter 3 25 2 60 Die Ausfuhrvergũtung für in Gebinden oder 
Amt Königsberg.. — 
weißes Bier 3    25    1     20 Flaschen ausgeführtes Bier wird nur bei der Ausfuhr von 60 Liter und mehr in 
einer Sendung gewährt. 
 braunes Bier 1 Hektoliter 3 . Die Ausfuhrvergütung  wird für jeden einzelnen 
3. Württemberg ...... weißes   Bier- 1 SHektoliter  1 65 Sud nach dem  Verhältnisse des Malzverbrauchs 
zu dem Fabrikationsquantum bemessen. 
4. Baden 1 Hektoliter 3 20        2 50 
. starkes Bier..1Hektoliter 2  30 2    30 
5. Elsaß-Lothringen Dünnbier > . 58    . 58 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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