Uebersicht
der
Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern auf
die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise
bewilligt werden.
Betrag
de Nr. Steuergebiete. Maßstab. der der Bemerkungen.
fen Uebergangs- Ausfuhr- Bemerkungen
Lau abgabe vergütung
Mark. Pf. Mark. Pf.
I. Von Bier.
1. Preußen, Sachsen, Hessen, Mecklen- Die Ausfuhrverg itung wird nur für solches
burg= Schwerin, Sachsen= Weimar FeEee enonng aunee
ausschließlich des Vordergerichts Stärke, und im Falle der Mitverwenldung
Ostheim, Mecklenburg= Strelitz, von höher als mit 2 Mark für 50 Kilogramm
Oldenburg, Braunschweig Sachsen= besteuerten Malzsurrogaten — .
Meiningen, Sachsen= Altenburg, dem Steuerwerthe von .
Sachsen=Coburg=Gotha ausschließ- Menge von Braustoffen auf jedes Hektoliter erzeugten Biers verwendet worden sind. Das
lich des Amts Königsberg, An- Bier muß der Regel nach in einer Menge
halt, Schwarzburg= Sondershausen, von mindestens 2 Hektoliter ausgehen.
Schwarzburg=Rudolstadt, Waldeck,
Reuß d. L., Reuß j. L., Schaumburg-
Lippe, Lippe, Lübeck, die in die Zoll-
grenzen eingeschlossenen Gebietstheile
Bremens und Hamburgs, Luxemburg 1 Hektoliter 2 1
2. Bayern, das Großherzoglich sächsische
Vordergericht Ostheim und das
Herzoglich sachsen-coburg-gothaische
braunes Bier 1 Hektoliter 3 25 2 60 Die Ausfuhrvergũtung für in Gebinden oder
Amt Königsberg.. —
weißes Bier 3 25 1 20 Flaschen ausgeführtes Bier wird nur bei der Ausfuhr von 60 Liter und mehr in
einer Sendung gewährt.
braunes Bier 1 Hektoliter 3 . Die Ausfuhrvergütung wird für jeden einzelnen
3. Württemberg ...... weißes Bier- 1 SHektoliter 1 65 Sud nach dem Verhältnisse des Malzverbrauchs
zu dem Fabrikationsquantum bemessen.
4. Baden 1 Hektoliter 3 20 2 50
. starkes Bier..1Hektoliter 2 30 2 30
5. Elsaß-Lothringen Dünnbier > . 58 . 58