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Mit der Verurtheilung ist zugleich auf Vernichtung der gesetzwidrigen Be—
zeichnung oder, wenn diese in anderer Weise nicht möglich ist, auf Zerstörung
der Waaren zu erkennen.
§. 10.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1888 in Kraft. An demselben Tage
treten alle landesrechtlichen Bestimmungen über den Feingehalt der Gold= und
Silberwaaren außer Geltung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 16. Juli 1884.
(L. S) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.