Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Mit  der  Verurtheilung  ist  zugleich  auf  Vernichtung  der  gesetzwidrigen  Be—
zeichnung  oder,  wenn  diese  in  anderer  Weise  nicht  möglich  ist,  auf  Zerstörung
der  Waaren  zu  erkennen.

§.  10.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1888  in  Kraft.  An  demselben  Tage
treten  alle  landesrechtlichen  Bestimmungen  über  den  Feingehalt  der  Gold=  und
Silberwaaren  außer  Geltung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  16.  Juli  1884.

(L.  S)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.